Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 36. 
Inhalt: Landesherrlicher Erlaß vom 2. September 1914 über die Begnadigung der wegen Wehrpflicht- 
verletzung oder wegen unerlaubter Auswanderung verurteilten Personen. Seite 329. 
  
(Nr. 122.) Landesherrlicher Erlaß vom 2. September 1914 über die Begnadigung der wegen 
Furenlcchwerletng oder wegen unerlaubter Auswanderung verurteilten Per- 
onen. 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 26c. 
wollen allen Personen, die sich bis zum heutigen Tage der Verletzung der Wehr- 
pflicht (§ 140 des Reichs-Strafgesetzbuchs) oder der unerlaubten Auswanderung 
( 360 Ziff. 3 des Reichs-Strafgesetzbuchs) schuldig gemacht haben, soweit Uns 
das Begnadigungsrecht zusteht, den Erlaß der verwirkten Geldstrafe, Freiheitsstrafe 
und Kosten in Aussicht stellen, wenn sie während des gegenwärtigen Krieges unver- 
züglich, jedoch spätestens innerhalb dreier Monate vom heutigen Tage an gerechnet, 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 9. September 1914. 58
	        
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