Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Verwaltung  der  inneren  Angelegenheiten.  $  21.  87

Preußen,  Baden  und  Württemberg  auf  einer  Generalklausel®’.  Mit
der  Einführung  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit  ist  der  Rechtsweg
gegen  polizeiliche  Verfügungen  beseitigt  worden  °®.  Eine  formelle
Rechtskraft  der  polizeilichen  Verfügungen  besteht  insofern,  als
derjenige,  gegen  den  eine  derartige  Verfügung  ergangen  ist,  dieselbe
nach  Ablauf  einer  gewissen  Frist  nicht  mehr  angreifen  kann.  Der
Begriff  der  materiellen  Rechtskraft  dagegen  findet  auf  Polizeiverfügungen
  keine  Anwendung.  Insbesondere  ist  die  Polizeibehörde
an  die  von  ihr  erlassenen  Verfügungen  nicht  gebunden.  Sie  kann
sowohl  eine  ergangene  Verfügung  zurücknehmen  als  eine  zurückgenommene
  oder  in  der  Beschwerdeinstanz  aufgehobene  von  neuem
erlassen.  Nur  wenn  eine  Verfügung  durch  verwaltungsgerichtliches
Erkenntnis  aufgehoben  ist,  ist  ein  wiederholter  Erlaß  derselben  nicht
zulässig.  Dagegen  darf  die  Polizeibehörde  eine  vom  Verwaltungsgericht
  bestätigte  Verfügung  zurücknehmen.  Auch  die  Partei,
welche  mit  einem  Einspruch  gegen  eine  polizeiliche  Verfügung  zurückgewiesen
  ist,  kann  denselben  bei  einer  neuen  Verfügung  desselben
Inhalts  wieder  erheben  ®®.

2.  Den  polizeilichen  Geboten  und  Verboten  stehen  die  Erlaubniserteilungen
  (Konzessionen®%)  gegenüber,  die  ihre  bedeutendste
  Anwendung  auf  dem  Gebiete  des  Gewerberechtes  finden.
Die  Konzessionen  sind  polizeiliche  Akte,  durch  die  jemandem  die
Vornahme  bestimmter  Handlungen  und  zwar  entweder  die  Errichtung
von  Anlagen  oder  die  Ausübung  persönlicher  Tätigkeiten,  gestattet
wird.  Sie  setzen  also  voraus,  daß  die  Handlung  nicht  jedermann
erlaubt  ist,  mit  anderen  Worten,  daß  eine  gesetzliche  Beschränkung
der  allgemeinen  Handlungsfreiheit  besteht.  Ihre  Bedeutung  liegt

 

»ı  In  Preußen  kann  gegen  polizeiliche  Verfügungen  nach  Belieben  des
Verletzten  entweder  der  Weg  der  Beschwerde  bei  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  oder  der  Weg  der  Verwaltungsklage  beschritten  werden,  und  im
ersteren  Falle  findet  gegen  die  letztinstanzliche  Entscheidung  im  Verwaltungswege
  stets  noch  die  Klage  beim  Oberverwaltungsgerichte  statt.  Die  Klage
kann  in  beiden  Fällen  nur  darauf  gestützt  werden,  daß:  1.  entweder  die  Verfügung
  durch  Nichtanwendung  oder  unrichtige  Anwendung  des  bestehenden
Rechtes  den  Kläger  in  seinen  Rechten  verletze;  2.  oder  die  tatsächlichen  Voraussetzungen
  nicht  vorhanden  seien,  welche  die  Polizeibehörde  zum  Erlasse
der  Verfügung  berechtigt  haben  würden  (G.  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
  vom  30.  Juli  1883,  88  127—131).  Aus  denselben  Gründen  ist  in  Baden,
abgesehen  von  gewissen  gesetzlich  bestimmten  Ausnahmefällen,  die  Anfechtun
von  Polizeiverfügungen  Beim  Verwaltungsgerichtshofe  zulässig  _(Verw.Ger.G.

4.  In  Württemberg  kann  der  durch  eine  polizeiliche  Verfügung  Betroffene,
  kraft  der  Generalklausel  des  dortigen  Gesetzes,  dieselbe  auf  rund
der  Behauptung  anfechten,  daß  sie  rechtlich  nicht  begründet,  und  daß  er  dadurch
  in  einem  ihm  zustehenden  Rechte  verletzt  oder  mit  einer  ihm  nicht  obliegenden
  Verbindlichkeit  belastet  sei.  (Württ.  G.  Art.  13.)  In  Anhalt
besteht  eine  Verwaltungsgerichtsbarkeit  in  bezug  auf  Polizeiverfügungen,  abgeschen
  von  Spezialbestimmungen,  nur  in  dem  Umfangs,  in  dem  früher  der

echtsweg  beschritten  werden  konnte.

»2  Preuß.  L.V.G.  vom  30.  Juli  1883  $  127.

23  Preuß.  O.V.G.  11,  397;  19,  382;  28,  163.

3  4,  Meyer,  Art.  Konzession,  V.R.W.  1,  841;  Gluth,  Genehmigung
und  subjektives  Recht.  Arch.  f.  öf.  R.  8,  568;  Rehm,  Die  rechtliche  Natur
der  Gewerbekonzession.  1889;  Jellinek,  System®  110  |Laband  8,  209°;
OÖ.  Mayer  1,  287].