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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1914.
r. 1419.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. Abänderung der Bestimmungen über die Einrichtung von
Strafregistern und die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile. Seite 387. — Ministerial-
bekanntmachung über die A'derung der Postordnung vom 20. März 1900. Seite 404. —
Ministerialbekanntmachung über die Zusammensetzung der Kommission zur pharmazeutischen
Vorprüfung für die Fahre 1915, 1916 und 1917. Seite 405. — Ministerialverordnung über
Höchstpreise im Kartoffelkleinhandel. Bom 10. Dezember 1914. Seite 406.
(Nr. 166.) Ministerialbekanntmachung, betr. Abänderung der Bestimmungen über die Einrichtung
von Strafregistern und die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile.
Aus Anlaß der vom Bundesrat am 17. April 1913 beschlossenen, in der Anlage 1
abgedruckten Abänderung der Bestimmungen über die Einrichtung von Strafregistern
und die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile — Zentralblatt für das Deutsche
Reich 1913 S. 495 — wird an Stelle der Ministerialbekanntmachung vom 30. No-
vember 1896 (Regierungsblatt S. 215) nachstehende Ausführungsverfügung erlassen.
1. Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden.
1. In allen Untersuchungen wegen strafbarer Handlungen, bezüglich deren im
Falle der Verurteilung eine Strafnachricht zu erteilen ist (§ 2), ist von der Staats-
anwaltschaft oder dem Gericht die Registerbehörde sobald als tunlich um Auskunft
über die Vorstrafen zu ersuchen. Die Ministerialbekanntmachung über die Führung
des Strafregisters vom 26. Juli 1912 (Regierungsblatt S. 641) wird hierdurch
nicht berührt.
II. Tätigkeit der Strafvollstreckungsbehörden.
2. In den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Strafsachen erfolgen die
erforderlichen Mitteilungen durch die Strafvollstreckungsbehörden (die Staatsanwalt-
schaften bei den Landgerichten und die Amtsrichter).
Der Bureaubeamte der Staatsanwaltschaft oder der Gerichtsschreiber hat die
1914.
Ausgegeben in Weimar am 29. Dezember 1914. 74