Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

392 (Strafregister — Strafurteile.) 
zu machen (z. B. „Eltern, Geburtstag und -ort auf Grund der Geburtsurkunde 
durch Nr. 2 festgestellt"). 
17. Die einzelnen Urteilsauszüge sind in die Strafliste nach der Zeitfolge 
der Verurteilung einzutragen. Als Strafliste darf deshalb eine Mitteilung, auf 
deren Rückseite frühere Vorstrafen von der mitteilenden Behörde vermerkt sind 
(Nr. 5), nicht verwendet werden. 
18. Die Urschriften der in eine Strafliste übertragenen Vermerke sind aus 
dem Register zu entfernen; neu eingehende Mitteilungen, deren Inhalt in eine 
Strafliste überführt wird, werden im Register nicht niedergelegt. 
d) Berichtigungen und Zusätze. 
19. Nachträgliche Berichtigungen (8§§ 10 Nr. 2, 15 Abst. 3 letzter Satz) oder 
weitere Mitteilungen, die sich auf Vermerke im Register beziehen (8§ 11 a, 12), 
sind nicht im Register niederzulegen, sondern vom Registerführer auf den Mit- 
teilungen und Straflisten mit roter Tinte einzutragen. Dies gilt insbesondere 
auch für Mitteilungen B (§ 3 Nr. 1). Der Gebrauch eines roten Stempels ist 
zulässig. Betrifft die weitere Mitteilung die Löschung einer Strafe infolge einer 
Wiederaufnahme des Verfahrens oder weil ein auf Löschung lautender Gnadenerweis 
ergangen ist (8 12 Abs. 2), so ist außerdem der Auszug aus der verurteilenden 
Entscheidung (8 8 Nr. 6) mit roter Tinte zu unterstreichen. 
o) Durchsicht der Registerfächer. 
20. Sämtliche Fächer des Registerschrankes sind von zwei zu zwei Jahren 
einer genauen Durchsicht zu unterziehen. 
f) Aussonderung und Vernichtung von Mitteilungen. 
21. Mitteilungen, die einen unter falschem Namen Verurteilten betreffen und 
nach § 10 Nr. 2 auszusondern sind, sowie Mitteilungen über Personen, deren Tod 
dem Registerführer glaubhaft nachgewiesen ist, sind aus dem Register zu entfernen. 
Mitteilungen nach Vordruck E, die sich auf nicht registerfähige Strafen be- 
ziehen, sind zu entfernen, sobald die Bewährungsfrist abgelaufen, widerrufen oder 
sonst gegenstandslos geworden ist. 
22. Sind in den bei einer Registerbehörde eingehenden Nachweisungen über 
den Tod Vorbestrafter Personen aufgeführt, deren Geburtsort entweder in einem
	        
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