Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Strafregister — Strafurteile.) 393 
anderen Registerbezirk oder außerhalb des Deutschen Reichs liegt oder nicht zu er- 
mitteln ist, so sind diese Personen der zuständigen Registerbehörde (§ 7 Nr. 1 und 2) zu 
benennen. Hierfür sind Vordrucke zu verwenden, die den Inhalt der Nachweisungen 
wiedergeben. 
23. Ersieht der Registerführer bei Aussonderung einer Mitteilung infolge Todes 
des Verurteilten, daß ein gleicher Vermerk in einem anderen Strafregister nieder- 
gelegt ist, so hat er diese Registerbehörde in Kenntnis zu setzen. Die Benachrichti- 
gung erfolgt durch Übersendung der ausgesonderten Mitteilung, die zu durchstreichen 
und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen ist (z. B. 
„Wegen Todes des K hier ausgesondert. 
Weimar, den 
N. N.“ — Die Amtsbezeichnung ist beizufügen). 
24. Die Mitteilungen, die über 80 Jahre alte Personen betreffen, (§ 16 Abs. 2), 
sind bei Gelegenheit der Einreihung der Straf= oder Steckbriefnachrichten und der 
sonstigen Einsicht des Registers sowie bei der unter Nr. 20 vorgeschriebenen Durch- 
sicht der Fächer auszusondern. 
25. Die aus dem Register entfernten (Nr. 21, 24) und die infolge Eintragung 
in eine Strafliste (Nr. 18) oder gemäß Nr. 19 nicht im Register niedergelegten 
Mitteilungen sind allzährlich unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. 
g) Verfahren bei Ersuchen um Auskunftserteilung. 
26. Privatpersonen wird aus dem Strafregister Auskunft nicht erteilt. 
27. Die aus dem Strafregister zu erteilenden Auskünfte werden von dem 
Registerführer angefertigt und unterschrieben. Der Erste Staatsanwalt hat auf 
ihre vorschriftsmäßige Form zu achten und hin und wieder die Richtigkeit ihres In- 
halts zu prüfen. 
Alle Berichtigungen und Zusätze (Nr. 19) sind wörtlich in die Auskunft auf- 
zunehmen, insbesondere dann, wenn eine vermerkte Strafe gelöscht ist und die 
Fälle des § 17b vorliegen. 
Wenn über eine gelöschte Strafe nach § 17b keine Auskunft zu erteilen ist, 
so ist der Registerauszug nach § 17 zu fassen und die gelböschte Strafe nicht zu 
erwähnen. 
28. Ermittelungen des Registerführers darüber, ob die in dem Ersuchen be-
	        
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