Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

396 (Strafregister — Strafurteile.) 
Vl. Schlußbestimmungen. 
34. Für den Vordruck A und seine Anlagebogen ist besonders starkes Papier 
zu verwenden. 
35. „Höhere Verwaltungsbehörden“ im Sinne des 8 17h sind im Großherzogtum: 
das Staatsministerium, der Generalzolldirektor in Erfurt, die Oberzolldirektion für 
den Thüringischen Zoll= und Steuerverein in Erfurt, die Bezirksdirektoren und die 
Thüringische Landesversicherungsanstalt in Weimar. 
36. Bis auf weiteres sind die bisherigen Vordrucke E und Frsoweit nötig 
— insbesondere zur Herstellung des Vordrucks KE1 — mit den erforderlichen hand- 
schriftlichen Anderungen) zu verwenden. 
37. Die ziffernmäßige Darstellung der Ergebnisse der Tätigkeit der Register- 
behörden ist nach dem bisherigen Vordrucke von dem Oberstaatsanwalt auch fernerhin 
am 1. März jedes Jahres einzureichen. 
Berichte über die Tätigkeit der Registerbehörden sind von drei zu drei Jahren 
immer am 1. Mai, das nächste Mal am 1. Mai 1917, zu erstatten. 
Weimar, den 5. November 1914. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Justiz. 
Kotbe.
	        
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