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(Nr. 184.) Ministerialverordnung vom 28. Dezember 1914, über die Ausführung des Gesetzes,
betr. Höchstpreise vom 4. August 1914, in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 5160).
Auf Grund des 85 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914,
wird bestimmt:
Höhere Verwaltungsbehörde (8 2 Abs. 4 des Gesetzes) ist der Bezirksdirektor.
Weimar, den 28. Dezember 1914.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 185.) Ministerialverordnung vom 30. Dezember 1914, betr. das Verbot des Schrotens von
Roggen und Weizen.
Auf Grund der 8§§ 2, 4 und 5 der Bekanntmachung über das Verfüttern von
Brotgetreide und Mehl vom 28. Oktober 1914 (Reichs--Gesetzblatt S. 460) wird
folgendes bestimmt:
§ 1.
Das Schroten von Noggen und Weizen, auch wenn er mit anderen Früchten
vermischt oder nicht mahlfähig ist, ist verboten.
82.
Die Ortspolizeibehörden können für einzelne Fälle oder auf jederzeitigen Wider-
ruf allgemein bestimmten Personen oder Betrieben die Herstellung von Roggen-
oder Weizenschrot zur Brotbereitung gestatten, sofern die Verwendung des Schrots
zur Brotbereitung gesichert ist. Dem Hersteller ist eine schriftliche Genehmigung
über die Zulassung auszuhändigen.
83.
Wer auf Grund einer Genehmigung gemäß § 2 Roggen= oder Weizenschrot
zur Brotbereitung gewerbsmäßig herstellt, hat ein Verzeichnis zu führen über die
von ihm erledigten Aufträge zur Lieferung von Roggen= oder Weizenschrot oder
zum Schroten von Roggen oder Weizen, der ihm von dem Auftraggeber oder von
einem anderen für den Auftraggeber übergeben ist.