462 (Verbot des Schrotens v. Roggen u. Weizen.)
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Das Verzeichnis muß enthalten:
a) eine laufende Nummer,
b) Vor= und Zunamen sowie Stand und Wöhnort des Auftraggebers,
Jc) Gewicht der gelieferten Schrotmenge nach kg,
d) Tag der Lieferung,
e) Datum der polizeilichen Genehmigung (8 2).
Die Ortspolizeibehörde ist berechtigt, zur Nachprüfung des Verzeichnisses die
Bücher der zum Führen des Verzeichnisses Verpflichteten einsehen zu lassen.
84.
In Fällen dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses kann auf Antrag gestattet
werden, daß nicht mahlfähiger Roggen, der zur Verfütterung für das vom Erzeuger
des Roggens gehaltene Vieh bestimmt ist, geschrotet wird.
Der Antrag ist bei dem zuständigen Bezirksdirektor einzureichen.
Die Entscheidung trifft das Staatsministerium, Departement des Innern.
85.
Zur Uberwachung des Verbots sind die Beamten der Ortspolizeibehörde
befugt, in die Betriebsräume der Unternehmer von Getreide= oder Schrotmühlen
sowie der Getreide= und Futtermittelhändler jederzeit einzutreten.
86.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäß § 5 der Bekannt-
machung vom 28. Oktober 1914 mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark
bestraft.
87.
Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1915 in Kraft.
Weimar, den 30. Dezember 1914.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.