Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

Machtrag zur Satzung der Sparkasse Bürgel.) 27 
Die Sparkassenbücher werden nur gegen Rückgabe der Bescheinigung des Nebenstellen- 
verwalters über den Empfang der Einlage oder die Abgabe des Sparkassenbuchs ausgehändigt. 
Die Haftung der Stadtgemeinde Bürgel für die Verpflichtungen der Sparkasse erstreckt 
sich auch auf die Nebenstellen. 
85. 
Die Verwalter der Nebenstellen haben der Sparkasse Sicherheit zu leisten und erhalten 
von der Sparkasse eine Vergütung. 
Die Hbhe der Sicherheit und der Vergütung bestimmt der Vorstand. 
8 6. 
Der Vorstand erläßt eine besondere Geschäftsanweisung für die Verwalter der Nebenstellen 
§ 7. 
Die Nebenstellen und die Namen ihrer Verwalter werden öffentlich bekannt gemacht. 
88. 
Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. 
Bürgel, den 18. September 1913. 
Der Gemeindevorstand. Der Gemeinderat. 
  
(Nr. 11.) Ministerialbekanntmachung über die Einziehung von Tetanusantitoxin. 
Tetanusantitoxin mit der Kontrollnummer 84 aus dem Beringwerk in Marburg 
ist wegen Abschwächung zur Einziehung bestimmt worden. 
Weimar, den 17. Januar 1914. 
Großherzoglich Sächfisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slebogt. 
 
	        
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