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des Main, Keeises betreffend, die Abehellung
der dort konstituirten Landgerichte, Baireuth,
Hof und Wunsledel in mehrere Sprengel
vorbehalten.
In Folge dieses Vorbehalts haben Wie
nunmehr nach gutachtlicher Vernehmung Un:
seres General-Kommissariats im Main Kreise
beschlossen, und verordnen, daß in dem Umsange
der gedachten Landgerichte noch folgende
neue Gerichts= Bezirke gebildet werden sollen.
I. Landgericht Weidenberg, III. Klasse.
Siz Weidenberg.:
Dasselbe soll bestehen, aus den zum dermaligen
Landgerichte Baireuth gehörigen
Steuer: Distrikten Weidenberg, Mengersreuh,
Unterwarmensteinach, Gerschnih,
Steinach, Seubettenreuth.
II. Landgericht Rehau, II. Klasse. Siz
Rehau.
Die Bestandtheile desselben sind die
Steuer Distrikte, Rehau, Reutschau, Regnitzlosau,
Kautendorf, Oberkotzau, Schwarzenbach,
Martinlamitz und Pilgramsreuth,
welche dermal zum Landgerichte Hof gehbren.
III. Landgericht Kirchen lami#, III.
Klasse. Siz Kirchenlamih.
Demselben werden zugetheile die Steuer-Distrikte,
Kirchenlamitz, Niederlamit,
Markt Leuthen, Reicholsgrün, Weissenstade,
Voirsumra, Oberrößlau und Neudes, sämtlich
dermalen vom Landgerichte Wunsiedel.
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IV. kandgericht Selb, ll. Klasse. Siz
Selb.
Dieses Geriche wird aus dem dermal gleichfalls
zum Landgerichte Wunstedel gehörigen
Sceeuer-Distrikte Selb, Langenau, Erkees,
reuth, Schönwald, Weissenbach, Spielberg,
Tebanz, Höchstadt, Thierstein und Hohenberg
zusammengesezt.
Unser General-Kommissariat des Main"
Kreises hat die vorstehenden Beschlüsse unmittelbar
nach der Benehmung des Personals,
worüber Wir noch besonders verfügen
werden, in Vollzug zu sezen, und wie
solches geschehen allerunterthänigst anzujeist
zen. München den 6. April 1812.
Max Josepb.
Graf von Moncgelas.
Auf kdniglichen allerhbchsten Befehl
der General- Sekretaͤr
F. Kobell.
(Die Kordons-Erigenz für 1811 im Salzach=Kreise
betreffend)
Wir Maxiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König in Bajern.
Nach dem gemeinschaftlichen Antrage Unsers
General: Kommissartates und Unserer
Finanz-Direkeion des Salzachkreises vom
aI. vorigen Monats genehmigen Wir, daß
in jenen Landgerichtsbezirken dieses Kteises,
in welchen das allgemeine Steuerprovisorium
mit dem laufenden Eratsjahre noch
nicht eintreten konnte, zur Unterhalrung des