Full text : Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

814  Erster  Theil.  Eilfter  Titel.

§.  999.  JIst  dergleichen  schnistlicher  Vertrag  nicht  errichtet,  die  Handschrift  jedoch
von  dem  Schriftsteller  abgeliefert  worden:  so  gilt  die  mündliche  Abrede  zwar  in  Ansehung
  des  dem  Verfasser  versprochenen  Honoran#s#),  in  allen  übrigen  Stücken  aber
#  die  Verhältnisse  beider  Theile  lediglich  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  zu  beurtheilen.


5.  1000.  Der  Verfasser  ist  schuldig,  den  schriftlichen  Vertrag  durch  Lieferung  der
Handschrift  zur  gehörigen  Zeit  zu  erfüllen.  v
bg  g  100.  hut  er  dieses  nicht,  so  kann  der  Verleger  von  dem  Vertrage  wieder
abgehen  54).

8.  1002.  Ist  die  Zeit,  wenn  die  Handschrift  geliefent  werden  soll,  im  Vertrage
nicht  bestimmt,  so  wird  angenommen,  daß  dieselbe  dergestalt  geliefert  werden  solle,
daß  der  Verleger  die  Schrift  noch  auf  die  nächste  Leipziger  Messe  bringen  könne.

§.  1003.  Erhellet  aus  der  Größe  und  dem  Umfange  des  Werks,  oder  aus  der
kurzen  Zwischenzeit  bis  zur  Messe,  oder  aus  andem  Umständen,  daß  dem  Schriftsteller
  eine  längere  geit  gestattet  sein  solle,  so  hängt  die  nähere,  im  Kontrakte  nicht  enthaltene
  Bestimmung  von  dem  Schriftsteller  ab.

8.  1004.  Doch  kann  derselbe  von  dem  Verleger  angehalten  5  5)  werden,  eine  gewisse
  Zeit  zu  bestimmen,  oder  sich  den  Rücktritt  von  dem  Kontrakte  gefallen  zu  lassen.

§.  1005.  Ereignen  sich  Umstände  oder  Hindemisse,  welche  den  Verfasser  veranlassen
  2#68),  das  versprochene  Werk  gar  nicht  herauszugeben,  so  kann  er  von  dem  Vertrage
  zurücktreten.

§.  10066.  Er  muß  aber  dem  Verleger  den  Schaden  ersetzen,  welcher  demselben
aus  den  zum  Abdrucke  etwa  schon  getroffenen,  und  durch  den  Rücktritt  unnütz  werdenden
  Anstalten,  wirklich  entsteht.

§.  1007.  Giebt  aber  der  Schriftsteller  das  einem  Verleger  versprochene  Werk

 

mehrere  Auflagen  erlebe,  nicht  bloß  des  Leldimterssses  wegen,  sondern  auch  um  Gelegenheit  zu  haben,
das  Werk  zu  verbessern.  Deshalb  hat  er  gerade  seinem  umsichtigen  und  thätigen  Kontrahenten,  und
keinem  Anderen,  das  Verlagsrecht  abgetreten.  Durch  das  Gesagte  ist  aber  auch  die  Greme  der  Beschränkung
  des  Verlegers  in  der  freien  Versügung  über  sein  Recht  angedeutet.  Wo  das  höchste  persönliche,
  das  geistige  Interesse  des  Antors  wegfällt,  z.  B.  durch  den  Tod,  oder  vielleicht  auch  durch
Abkauf  des  ganzen  Verlagsrechts  für  jetzt  und  alle  Zukunft,  da  steht  der  weiteren  Beräußerung  desselben
  nichts  im  Wege.

53)  Es  gilt  mithin  auch  Alles,  was  zur  Bestimmung  des  Honorars  verabredet  worden  ist,  namemlich
  Format,  Schriftgattung,  Zeilenzahl  u.  dergl.  Der  §.  999  handelt  von  dem  Falle  eines
Realkontrakts;  die  S#8.  998,  1000  ff.  von  dem  eines  Konsensnalkontrakts.

54)  Die  Frage  ist:  ob  der  Verleger  zurücktreten  darf,  wenn  der  Verfasser  die  Handschrift  ohne
Titel,  Borrede  und  Register  abgeliesert  und  der  Verleger  sie  ohne  diese  Seücce  angenommen  hat.  In
einem,  in  der  Jur.  Wochenschr.  von  1835,  S.  336  mitgetheilten  Rechtsfalle  ist  die  Entscheidung  verneinend
  auesgefallen.  Dies  dat  auch  Grund,  zwar  nicht  den  angegebenen,  daß  anzunehmen,  der  Verleger,
  der  ohne  diese  Stücke  den  Druck  deginnen  könne,  habe  in  die  gewöhnliche  Nachliescrung  gewilligt,
  sondern  weil  Vorrede  und  Register  nicht  nothwendige  Stücke  des  Werkes  sind  —  es  giebt  umählige
  Druckwerke  ohne  Borrede  und  ohne  Register  —  und  der  Titel  schon  in  dem  Berlagskontrakte  angegeben
  ist,  folglich  keiner  Nachlieserung  mehr  bedarf.  Wärc  aber  eine  Vorrede  und  ein  Register  im

ontrakte  auedrücklich  versprochen  worden,  so  würde  der  Verleger  nicht  verdunden  sein,  die  Handschrift
ohne  diese  Stücke  anzunehmen,  oder  vor  der  Nachlieferung  den  Druck  zu  beginnen;  dielmehr  könme
er,  wenn  er  nicht  Frist  gegeben  hat,  die  Folgen  der  Nichtablieserung  der  Handschrift  eintreten  lassen.

In  dem  Falle,  wo  der  Verleger  von  dem  Vertrage  zurücktritt,  wird  dadurch  der  Verrag  aulgehoben,
  d.  h.  der  Verleger  hat  keine  Klage  aus  demselben  auf  das  Interesse;  es  bleibt  ihm  nur  die
Kondiktion  auf  das  Geleistete.  Das  Gleiche  gilt  im  Falle  des  §.  1008.

55)  Unter  dem  „Anhalten“  ist  eine  außergerichtliche  Aufforderung  zu  verstehen;  denn  für  ein  ..
richtliches  Verfahren  sehlen  die  Formen  und  der  Grundsatz  zur  Ensaktdun,  über  den  Kostenpunkt:;
es  ist  auch  kein  Bedürfniß  zur  Einmischung  des  Richters.  Bestimmt  der  Versasser  eine  Zeit,  so  hat
es  dabei  sein  Bewenden,  sie  mag  so  lang  sic  will  gesetzt  werden.

56)  Eine  richterliche  Prüfung  der  Veranlassung  finder  nicht  stan,  vielmehr  steht  das  Unternehmen
im  Belieben  des  Verf.,  weil  eine  schriftstellerische  Thätigkeit  nicht  erzwingdar  ist.