814 Erster Theil. Eilfter Titel.
§. 999. JIst dergleichen schnistlicher Vertrag nicht errichtet, die Handschrift jedoch
von dem Schriftsteller abgeliefert worden: so gilt die mündliche Abrede zwar in Ansehung
des dem Verfasser versprochenen Honoran#s#), in allen übrigen Stücken aber
# die Verhältnisse beider Theile lediglich nach den gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen.
5. 1000. Der Verfasser ist schuldig, den schriftlichen Vertrag durch Lieferung der
Handschrift zur gehörigen Zeit zu erfüllen. v
bg g 100. hut er dieses nicht, so kann der Verleger von dem Vertrage wieder
abgehen 54).
8. 1002. Ist die Zeit, wenn die Handschrift geliefent werden soll, im Vertrage
nicht bestimmt, so wird angenommen, daß dieselbe dergestalt geliefert werden solle,
daß der Verleger die Schrift noch auf die nächste Leipziger Messe bringen könne.
§. 1003. Erhellet aus der Größe und dem Umfange des Werks, oder aus der
kurzen Zwischenzeit bis zur Messe, oder aus andem Umständen, daß dem Schriftsteller
eine längere geit gestattet sein solle, so hängt die nähere, im Kontrakte nicht enthaltene
Bestimmung von dem Schriftsteller ab.
8. 1004. Doch kann derselbe von dem Verleger angehalten 5 5) werden, eine gewisse
Zeit zu bestimmen, oder sich den Rücktritt von dem Kontrakte gefallen zu lassen.
§. 1005. Ereignen sich Umstände oder Hindemisse, welche den Verfasser veranlassen
2#68), das versprochene Werk gar nicht herauszugeben, so kann er von dem Vertrage
zurücktreten.
§. 10066. Er muß aber dem Verleger den Schaden ersetzen, welcher demselben
aus den zum Abdrucke etwa schon getroffenen, und durch den Rücktritt unnütz werdenden
Anstalten, wirklich entsteht.
§. 1007. Giebt aber der Schriftsteller das einem Verleger versprochene Werk
mehrere Auflagen erlebe, nicht bloß des Leldimterssses wegen, sondern auch um Gelegenheit zu haben,
das Werk zu verbessern. Deshalb hat er gerade seinem umsichtigen und thätigen Kontrahenten, und
keinem Anderen, das Verlagsrecht abgetreten. Durch das Gesagte ist aber auch die Greme der Beschränkung
des Verlegers in der freien Versügung über sein Recht angedeutet. Wo das höchste persönliche,
das geistige Interesse des Antors wegfällt, z. B. durch den Tod, oder vielleicht auch durch
Abkauf des ganzen Verlagsrechts für jetzt und alle Zukunft, da steht der weiteren Beräußerung desselben
nichts im Wege.
53) Es gilt mithin auch Alles, was zur Bestimmung des Honorars verabredet worden ist, namemlich
Format, Schriftgattung, Zeilenzahl u. dergl. Der §. 999 handelt von dem Falle eines
Realkontrakts; die S#8. 998, 1000 ff. von dem eines Konsensnalkontrakts.
54) Die Frage ist: ob der Verleger zurücktreten darf, wenn der Verfasser die Handschrift ohne
Titel, Borrede und Register abgeliesert und der Verleger sie ohne diese Seücce angenommen hat. In
einem, in der Jur. Wochenschr. von 1835, S. 336 mitgetheilten Rechtsfalle ist die Entscheidung verneinend
auesgefallen. Dies dat auch Grund, zwar nicht den angegebenen, daß anzunehmen, der Verleger,
der ohne diese Stücke den Druck deginnen könne, habe in die gewöhnliche Nachliescrung gewilligt,
sondern weil Vorrede und Register nicht nothwendige Stücke des Werkes sind — es giebt umählige
Druckwerke ohne Borrede und ohne Register — und der Titel schon in dem Berlagskontrakte angegeben
ist, folglich keiner Nachlieserung mehr bedarf. Wärc aber eine Vorrede und ein Register im
ontrakte auedrücklich versprochen worden, so würde der Verleger nicht verdunden sein, die Handschrift
ohne diese Stücke anzunehmen, oder vor der Nachlieferung den Druck zu beginnen; dielmehr könme
er, wenn er nicht Frist gegeben hat, die Folgen der Nichtablieserung der Handschrift eintreten lassen.
In dem Falle, wo der Verleger von dem Vertrage zurücktritt, wird dadurch der Verrag aulgehoben,
d. h. der Verleger hat keine Klage aus demselben auf das Interesse; es bleibt ihm nur die
Kondiktion auf das Geleistete. Das Gleiche gilt im Falle des §. 1008.
55) Unter dem „Anhalten“ ist eine außergerichtliche Aufforderung zu verstehen; denn für ein ..
richtliches Verfahren sehlen die Formen und der Grundsatz zur Ensaktdun, über den Kostenpunkt:;
es ist auch kein Bedürfniß zur Einmischung des Richters. Bestimmt der Versasser eine Zeit, so hat
es dabei sein Bewenden, sie mag so lang sic will gesetzt werden.
56) Eine richterliche Prüfung der Veranlassung finder nicht stan, vielmehr steht das Unternehmen
im Belieben des Verf., weil eine schriftstellerische Thätigkeit nicht erzwingdar ist.