44 (Hebammenwesen.)
Artikel l.
Hinter § 4 des Gesetzes, das Hebammenwesen betreffend, wird als § 4 # die
folgende Bestimmung eingefügt:
§ 4a.
Zur Bezirkshebamme kann ferner in der Regel nur gewählt werden,
wer in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und eine Fürsorge
für den Fall der Dienst= und Arbeitsunfähigkeit nachweist. Dieser
Nachweis gilt insbesondere dann als erbracht, wenn die Hebamme nachweist,
daß für sie regelmäßig Beiträge zur Invaliden= und Hinterbliebenen-
versicherung nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung, sei
es auf Grund der Versicherungspflicht, der Weiter= oder der Selbst-
versicherung, geleistet werden.
Artikel II.
Hinter § 6 des Gesetzes, das Hebammenwesen betreffend, werden die folgenden
Bestimmungen als §8 6a und 6b eingefügt:
§ 6a.
Die Gebühren der Bezirkshebammen für andere als die in § 6
bezeichneten Leistungen richten sich nach der Taxordnung für Arzte und
Zahnärzte, sowie für Tierärzte und Hebammen, vom 24. Mai 1898
(Regierungsblatt S. 73).
Ergeben sich Streitigkeiten über die Höhe einer Gebühr, die von
einer Bezirkshebamme innerhalb ihres Hebammenbezirks gefordert wird,
oder wird eine solche Gebühr trotz wiederholter Aufforderung nicht inner-
halb einer angemessenen Frist entrichtet, so stellt der Bezirksdirektor
— in Städten mit mehr als 15000 Einwohnern der Gemeindevorstand —
auf Antrag der Bezirkshebamme nach Anhörung des Bezirksarztes und
des Zahlungspflichtigen die Gebühr fest.
Die fesigestellte Gebühr unterliegt der Zwangsbeitreibung im
Verwaltungswege.
Das Feststellungsverfahren ist gebührenfrei.