Metadata : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

10  Die  Steuerreform.  Einfluß  des  Großgrundbesitzes.

Keine  gesellschaftlichen  Interessen  wirkten  auf  das  Beamtentum  ein,  Grund—
besitz  und  Kapitalismus  waren  gleich  einflußlos  auf  dasselbe.  Die  herrschende
Klasse  des  Staates  bildete  einzig  und  allein  das  höhere  Beamtentum,  „die
Studierten,“  ohne  Rücksicht  auf  den  Besitz.  Es  war  ein  großartiger  Ver—
such,  den  Staat  auf  eine  Aristokratie  des  Geistes  zu  gründen.  Die  unbe—
dingie  Herrschaft  eines  einzigen  über  dieses  Beamtentum  spornte  es  zu  den
höchsten  Leistungen  an.  Es  war  die  zweite  Blütezeit  des  preußischen  Beamtentums,
  welche  die  unter  Friedich  Wilhelm  I.  noch  zu  übertreffen  schien.

Mit  diesen  vortrefflichen  Werkzeugen  wurde  die  wirtschaftliche  Reform
auf  den  ganzen  Staat  übertragen  und  fast  vollendet.  Im  ganzen  Staatsgebiete
  fielen  die  wirtschaftlichen  Schranken,  die  Gewerbefreiheit  hatte  in  dem
größten  Teile  des  Staates  über  die  Zünfte  gesiegt,  überall  erfolgte  die  Regulierung
  der  gutsherrlich  -bäuerlichen  Verhältnisse.  In  den  Jahren  1818
bis  1820  erging  eine  umfassende  einheitliche  Steuergesetzgebung  mit  Ausnahme
  der  Grundsteuern  für  den  ganzen  Staat.  Die  den  Verkehr  hindernden
Steuern  im  Innern  wurden  beseitigt,  Preußen  umgab  sich  mit  einer  einzigen
Zollgrenze.  Hieran  knüpft  sich  zugleich  das  größte  Ereignis  der  deutschen
Geschichte  von  1815  bis  1848,  die  Gründung  des  Zollvereins.  Es  schien,
als  wollte  der  Absolutismus  vor  seinem  Scheiden  sich  noch  einmal  im  strahlendsten
  Lichte  zeigen.  Aber  diese  Steuergesetzgebung  vernichtete  doch  auch  die
in  den  mittleren  Provinzen  noch  vorhandene  obrigkeitliche  Selbstverwaltung
der  Kreise,  welche  auf  die  Kommunalverwaltung  beschränkt  wurden.  Auch
hier  ging  die  Wirtschaftsreform  auf  Kosten  der  Verwaltungsreform  vor  sich.

Mit  dem  Tode  Hardenbergs  im  J.  1822  verlor  das  herrschende  Beamtentum
  sein  Haupt,  es  wurde  kein  Nachfolger  des  Staatskanzlers  ernannt.
Man  machte  jetzt  von  neuem  die  Erfahrung,  daß  sich  der  Einfluß  der  besitzenden
  Klassen,  besonders  der  reichsten,  auf  die  Staatsverwaltung  dauernd
nicht  zurückdrängen  ließ,  daß  jene  Aristokratie  des  Geistes  eine  Chimäre  war,
die  an  den  realen  Verhältnissen  scheiterte.  In  dem  Kerne  des  Staates,  den
östlichen  Provinzen,  war  aber  die  mächtigste  Klasse  der  Großgrundbesitz,
welcher  unter  dem  alten  Regiment  gemeinsam  mit  dem  Beamtentum  die
herrschende  Klasse  im  Staate  gebildet  hatte,  aber  aus  dieser  Stellung  besonders
  durch  die  Vernichtung  der  obrigkeitlichen  Selbstverwaltung  der  Kreise
verdrängt  war.  Die  Regulierung  der  gutsherrlich  -bäuerlichen  Verhältnisse
hatte  ihn  nicht  geschwächt,  er  war  aus  der  Reformzeit  mit  vergrößertem
Grundbesitz  hervorgegangen,  ja  er  hatte  sich  in  den  östlichen  Provinzen  sogar
die  gutsherrliche  Polizei  und  Gerichtsbarkeit  noch  vorläufig  gerettet.

Der  adlige  Großgrundbesitz  machte  seinen  ganzen  Einfluß  bei  Hofe
geltend.  Dies  gelang  auch  derart,  daß  der  König  einer  von  Hardenberg