10 Die Steuerreform. Einfluß des Großgrundbesitzes.
Keine gesellschaftlichen Interessen wirkten auf das Beamtentum ein, Grund—
besitz und Kapitalismus waren gleich einflußlos auf dasselbe. Die herrschende
Klasse des Staates bildete einzig und allein das höhere Beamtentum, „die
Studierten,“ ohne Rücksicht auf den Besitz. Es war ein großartiger Ver—
such, den Staat auf eine Aristokratie des Geistes zu gründen. Die unbe—
dingie Herrschaft eines einzigen über dieses Beamtentum spornte es zu den
höchsten Leistungen an. Es war die zweite Blütezeit des preußischen Beamtentums,
welche die unter Friedich Wilhelm I. noch zu übertreffen schien.
Mit diesen vortrefflichen Werkzeugen wurde die wirtschaftliche Reform
auf den ganzen Staat übertragen und fast vollendet. Im ganzen Staatsgebiete
fielen die wirtschaftlichen Schranken, die Gewerbefreiheit hatte in dem
größten Teile des Staates über die Zünfte gesiegt, überall erfolgte die Regulierung
der gutsherrlich -bäuerlichen Verhältnisse. In den Jahren 1818
bis 1820 erging eine umfassende einheitliche Steuergesetzgebung mit Ausnahme
der Grundsteuern für den ganzen Staat. Die den Verkehr hindernden
Steuern im Innern wurden beseitigt, Preußen umgab sich mit einer einzigen
Zollgrenze. Hieran knüpft sich zugleich das größte Ereignis der deutschen
Geschichte von 1815 bis 1848, die Gründung des Zollvereins. Es schien,
als wollte der Absolutismus vor seinem Scheiden sich noch einmal im strahlendsten
Lichte zeigen. Aber diese Steuergesetzgebung vernichtete doch auch die
in den mittleren Provinzen noch vorhandene obrigkeitliche Selbstverwaltung
der Kreise, welche auf die Kommunalverwaltung beschränkt wurden. Auch
hier ging die Wirtschaftsreform auf Kosten der Verwaltungsreform vor sich.
Mit dem Tode Hardenbergs im J. 1822 verlor das herrschende Beamtentum
sein Haupt, es wurde kein Nachfolger des Staatskanzlers ernannt.
Man machte jetzt von neuem die Erfahrung, daß sich der Einfluß der besitzenden
Klassen, besonders der reichsten, auf die Staatsverwaltung dauernd
nicht zurückdrängen ließ, daß jene Aristokratie des Geistes eine Chimäre war,
die an den realen Verhältnissen scheiterte. In dem Kerne des Staates, den
östlichen Provinzen, war aber die mächtigste Klasse der Großgrundbesitz,
welcher unter dem alten Regiment gemeinsam mit dem Beamtentum die
herrschende Klasse im Staate gebildet hatte, aber aus dieser Stellung besonders
durch die Vernichtung der obrigkeitlichen Selbstverwaltung der Kreise
verdrängt war. Die Regulierung der gutsherrlich -bäuerlichen Verhältnisse
hatte ihn nicht geschwächt, er war aus der Reformzeit mit vergrößertem
Grundbesitz hervorgegangen, ja er hatte sich in den östlichen Provinzen sogar
die gutsherrliche Polizei und Gerichtsbarkeit noch vorläufig gerettet.
Der adlige Großgrundbesitz machte seinen ganzen Einfluß bei Hofe
geltend. Dies gelang auch derart, daß der König einer von Hardenberg