48 (Schlachtvieh= und Fleischbeschau.)
2.
Entnahme und Gersand der Proben.
Zur Vornahme der bakteriologischen Untersuchung des Fleisches sind von dem
mit der Ausführung der wissenschaftlichen Fleischbeschau beauftragten Tierarzt aus
einem Vorder= und Hinterviertel je ein etwa würfelförmiges Stück Muskelfleisch
von etwa 6—8 cm Seitenlänge aus Muskeln, die von Faszien umgeben sind (am
besten Beuger oder Strecker des Vorderfußes und Strecker des Hinterfußes) und
aus den beiden anderen Vierteln je eine Fleischlymphdrüse (Bug= oder Achseldrüse
und Kniefaltendrüse mit dem sie umgebenden Binde= oder Fettgewebe), ferner die
Milz und eine Niere oder ein kürzerer Röhrenknochen mit Instrumenten, die durch
Auskochen sterilisiert oder jedenfalls gründlich gereinigt worden sind, zu entnehmen.
Die einzusendenden Lymphdrüsen, Milzen und Nieren dürfen nicht angeschnitten sein.
Teile des Tierkörpers, die, abgesehen von den Eingeweiden, nach Lage des
Falles besonders verdächtig sind, gesundheitsgefährliche Bakterien zu enthalten, n
besondere Muskel= und sonstige Gewebeteile, die verdächtige Veränderungen (z. B
Blutungen, serbse Infiltrationen oder sonstige Schwellungen) aufweisen, sind bben-
falls als Proben zu verwenden.
Die Versendung der Proben hat unmittelbar nach der Entnahme zu erfolgen
und zwar bei Beförderungen durch die Post als „Eilpaket“. Die Kosten des Ver-
sandes sind vom Besitzer des Tierkörpers zu tragen. Den Sendungen ist ein kurzer
Begleitbericht mit Angaben über Gattung des Tieres und über Ort und Tag der
Schlachtung sowie über die Befunde bei der Schlachtvieh= und Fleischbeschau bei-
zufügen. Bei Notschlachtungen, bei denen eine Schlachtviehbeschau nicht stattfand,
ist statt des hierbei zu erhebenden Befundes ein Vorbericht über das Verhalten des
Tieres vor der Schlachtung einzusenden.
3.
Das Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung, das etwa 20—24 Standen
nach Eingang des Fleisches bei dem Veterinärinstitut zu erwarten ist, wird dem
Absender telegraphisch und schriftlich mitgeteilt.
Möglichst bald nach Eingang des Ergebnisses der bakteriologischen Untersuchung
ist von dem zuständigen Tierarzt die zweite und endgültige Beurteilung des be-
anstandeten Tierkörpers vorzunehmen.