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1.
(Ausführung der Reichsversicherungsordnung.)
II. Zu § 376 Abs. 2:
Die Höchstpreise von solchen einfachen Arzneimitteln, die sonst ohne
Verschreibung (im Handverkauf) abgegeben zu werden pflegen, werden
bis auf weiteres so festgesetzt, wie es aus der Anlage 4 ersichtlich ist.
Der Mindestpreis für ein abzugebendes Handverkaufsmittel ohne Gefäß
beträgt 10 3.
3. Werden Kassenpackungen fabrikmäßig hergestellt, so sind stets diese
abzugeben.
4. Ist die Menge des Arzreistoffs in der Verordnung nicht angegeben, so
ist die in der Handverkaufsliste angegebene kleinste zweckentsprechende
Menge zu verabreichen.
Soweit in der Handverkaufsliste nichts anderes vermerkt ist, kosten 250 g
doppelt soviel als 100 g, 500 g doppelt soviel als 200 g, 1000 das
siebenfache des 100 g-Preises. Gewichtsmengen, die zwischen den in
der Liste vermerkten liegen, werden nach dem Preise für die nächst niedrigere
Menge berechnet, bis der Satz für die nächst höhere erreicht ist. Kleinere
Mengen als die, für die ein Preis ausgeworfen ist, werden nach dem
für die geringste Menge festgesetzten Preise berechnet.
Ist für Handverkaufsmittel keine Gebrauchsanweisung oder sind nur die
Bezeichnungen vorgeschrieben: „Außerlich“", „Nur verdünnt anwenden“,
„Vorsicht“", „Gift“, „Feuergefährlich", „Vor dem Gebrauch umzu-
schütteln“, „Augenwasser“", „Zum Einreiben“", „Zum Gurgeln“ oder
ähnliche, so sind die Arzneistoffe in der im Handverkauf üblichen Weise
ohne besondere Berechnung zu kennzeichnen. Andere vom Arzt vorge-
schriebene Gebrauchsanweisungen sind nach Rezepturregel herzustellen und
mit 10 F zu berechnen. Bei wiederholter Abgabe in zurückgebrachten
Gefäßen ist daran die Gebrauchsanweisung nötigenfalls durch eine neue
zu ersetzen und wie vorstehend zu berechnen.
Von den Handverkaufsmitteln werden die trockenen in Papierbeuteln, die
mit einem Jbezeichneten in Pappschachteln, Salben in Kruken oder
Schachteln abgegeben. Flaschen, Kruken und Pappschachteln sind nach
der Arzneitaxe mit 10% Abschlag zu berechnen. Der Mindestpreis für
ein Gefäß ist 10 F.
Werden verwendbare reine Gefäße zur Aufnahme der Handverkaufs-
mittel zurückgebracht, so sind sie ohne Berechnung zu benutzen.