Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

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1. 
(Ausführung der Reichsversicherungsordnung.) 
II. Zu § 376 Abs. 2: 
Die Höchstpreise von solchen einfachen Arzneimitteln, die sonst ohne 
Verschreibung (im Handverkauf) abgegeben zu werden pflegen, werden 
bis auf weiteres so festgesetzt, wie es aus der Anlage 4 ersichtlich ist. 
Der Mindestpreis für ein abzugebendes Handverkaufsmittel ohne Gefäß 
beträgt 10 3. 
3. Werden Kassenpackungen fabrikmäßig hergestellt, so sind stets diese 
abzugeben. 
4. Ist die Menge des Arzreistoffs in der Verordnung nicht angegeben, so 
ist die in der Handverkaufsliste angegebene kleinste zweckentsprechende 
Menge zu verabreichen. 
Soweit in der Handverkaufsliste nichts anderes vermerkt ist, kosten 250 g 
doppelt soviel als 100 g, 500 g doppelt soviel als 200 g, 1000 das 
siebenfache des 100 g-Preises. Gewichtsmengen, die zwischen den in 
der Liste vermerkten liegen, werden nach dem Preise für die nächst niedrigere 
Menge berechnet, bis der Satz für die nächst höhere erreicht ist. Kleinere 
Mengen als die, für die ein Preis ausgeworfen ist, werden nach dem 
für die geringste Menge festgesetzten Preise berechnet. 
Ist für Handverkaufsmittel keine Gebrauchsanweisung oder sind nur die 
Bezeichnungen vorgeschrieben: „Außerlich“", „Nur verdünnt anwenden“, 
„Vorsicht“", „Gift“, „Feuergefährlich", „Vor dem Gebrauch umzu- 
schütteln“, „Augenwasser“", „Zum Einreiben“", „Zum Gurgeln“ oder 
ähnliche, so sind die Arzneistoffe in der im Handverkauf üblichen Weise 
ohne besondere Berechnung zu kennzeichnen. Andere vom Arzt vorge- 
schriebene Gebrauchsanweisungen sind nach Rezepturregel herzustellen und 
mit 10 F zu berechnen. Bei wiederholter Abgabe in zurückgebrachten 
Gefäßen ist daran die Gebrauchsanweisung nötigenfalls durch eine neue 
zu ersetzen und wie vorstehend zu berechnen. 
Von den Handverkaufsmitteln werden die trockenen in Papierbeuteln, die 
mit einem Jbezeichneten in Pappschachteln, Salben in Kruken oder 
Schachteln abgegeben. Flaschen, Kruken und Pappschachteln sind nach 
der Arzneitaxe mit 10% Abschlag zu berechnen. Der Mindestpreis für 
ein Gefäß ist 10 F. 
Werden verwendbare reine Gefäße zur Aufnahme der Handverkaufs- 
mittel zurückgebracht, so sind sie ohne Berechnung zu benutzen.
	        
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