Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

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In allen Fällen ist sorgfältig zu prüfen, ob ein dringendes wirtschaftliches 
Bedürfnis zur Schlachtung vorliegt. 
Die Erlaubnis zum Schlachten ist stets schriftlich zu erteilen. Aus dem 
Erlaubnisschein muß der Name und Wohnort des Besitzers des trächtigen Tieres, 
die Kennzeichen des letzteren, sowie der besondere Grund der Erlanbnis ersichtlich sein. 
Der Erlaubnisschein, dessen Gültigkeit vierzehn Tage beträgt, ist vor der 
Schlachtung dem zuständigen Fleischbeschauer (oder Tierarzt) vorzulegen; dieser hat 
die Scheine zu sammeln und am Ende des Jahres mit der Fleischbeschaustatistik 
dem Großherzoglichen Bezirkstierarzt einzusenden. 
8 2. 
Tierärzte und Fleischbeschauer haben bei der Lebendbeschau auf Trächtigkeit 
der Kühe usw. besonders zu achten und vorkommendenfalls den Besitzer auf das 
bestehende Schlachtverbot aufmerksam zu machen. 
83. 
Schlachtungen trächtiger Tiere, die nach § 3 der Bundesratsverordnung nicht 
verboten sind, sind bei der Ortspolizeibehörde des Schlachtungsorts anzumelden, 
welche die Meldung an den Großherzoglichen Bezirksdirektor weiterreicht. 
Weimar, den 5. Oktober 1915. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
. Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 182.) Ministerialverordnung vom 7. Oktober 1915 zur Ausführung der Verordnung des 
Bundesrats über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. September 1915. 
Zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats über zuckerhaltige Futtermittel 
vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 614) wird folgendes bestimmt: 
#1. 
Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, vertreten durch den Bezirks- 
direktor. 
8 2. 
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Bezirksdirektor.
	        
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