Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

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(Nr. 206.) Ausführungsbestimmungen vom 16. Oktober 1915 zu der Verordnung des Bundes- 
rats vom 23. Seplember 1915 über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen 
vom Handel. 
Auf Grund des § 8 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger 
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 603) wird 
zur Ausführung der §§ 1 bis 4 folgendes bestimmt: 
1. Für die Untersagung des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, 
insbesondere Nahrungs= und Futtermitteln aller Art sowie rohen Naturerzeugnissen, 
Heiz= und Leuchtstoffen, oder mit Gegenständen des Kriegsbedarfs (§ 1 Abs. 1) 
und für die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Beginne des 
Handels mit Gegenständen der bezeichneten Art (§ 3 Abs. 1), soweit etwa der 
Reichskanzler oder das unterzeichnete Ministerialdepartement des Innern eine solche 
Erlaubniserteilung vorschreiben sollte, ist 
a) in Städten über 10 000 Einwohner die Ortspolizeibehörde, 
b) im übrigen der Bezirksdirektor 
zuständig, falls der Handeltreibende in dem Bezirke dieser Behörde eine gewerbliche 
Niederlassung errichtet hat oder errichten will, oder in Ermangelung einer solchen 
seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. 
2. Die Untersagung des Handelsbetriebs hat schriftlich zu erfolgen. 
3. Gegen die Untersagung des Handelsbetriebs und gegen die Versagung der 
Erlaubnis ist nur Beschwerde zulässig (§ 4). Sie ist im Falle zu a) an den 
Bezirksdirektor, im Falle zu b) an das Ministerialdepartement des Innern binnen 
einer Woche vom Tage der Eröffnung des Bescheides an zu richten und hat keine 
aufschiebende Wirkung. 
Die geltenden Bestimmungen über die Rechtsmittel gegen die Versagung des 
Wandergewerbescheins und der Legitimationskarte (§ 3 Abs. 3) bleiben unberührt. 
4. Ist dem Handeltreibenden für den untersagten Handelsbetrieb ein Er- 
laubnisschein (Wandergewerbeschein, Legitimationskarte und dergleichen) erteilt, so 
hat die Untersagung den Verlust des Erlaubnisscheins zur Folge (§ 2 Abs. 1). 
Der Schein ist polizeilich einzuziehen. 
Weimar, den 16. Oktober 1915. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
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