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(Nr. 206.) Ausführungsbestimmungen vom 16. Oktober 1915 zu der Verordnung des Bundes-
rats vom 23. Seplember 1915 über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel.
Auf Grund des § 8 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 603) wird
zur Ausführung der §§ 1 bis 4 folgendes bestimmt:
1. Für die Untersagung des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs,
insbesondere Nahrungs= und Futtermitteln aller Art sowie rohen Naturerzeugnissen,
Heiz= und Leuchtstoffen, oder mit Gegenständen des Kriegsbedarfs (§ 1 Abs. 1)
und für die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Beginne des
Handels mit Gegenständen der bezeichneten Art (§ 3 Abs. 1), soweit etwa der
Reichskanzler oder das unterzeichnete Ministerialdepartement des Innern eine solche
Erlaubniserteilung vorschreiben sollte, ist
a) in Städten über 10 000 Einwohner die Ortspolizeibehörde,
b) im übrigen der Bezirksdirektor
zuständig, falls der Handeltreibende in dem Bezirke dieser Behörde eine gewerbliche
Niederlassung errichtet hat oder errichten will, oder in Ermangelung einer solchen
seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat.
2. Die Untersagung des Handelsbetriebs hat schriftlich zu erfolgen.
3. Gegen die Untersagung des Handelsbetriebs und gegen die Versagung der
Erlaubnis ist nur Beschwerde zulässig (§ 4). Sie ist im Falle zu a) an den
Bezirksdirektor, im Falle zu b) an das Ministerialdepartement des Innern binnen
einer Woche vom Tage der Eröffnung des Bescheides an zu richten und hat keine
aufschiebende Wirkung.
Die geltenden Bestimmungen über die Rechtsmittel gegen die Versagung des
Wandergewerbescheins und der Legitimationskarte (§ 3 Abs. 3) bleiben unberührt.
4. Ist dem Handeltreibenden für den untersagten Handelsbetrieb ein Er-
laubnisschein (Wandergewerbeschein, Legitimationskarte und dergleichen) erteilt, so
hat die Untersagung den Verlust des Erlaubnisscheins zur Folge (§ 2 Abs. 1).
Der Schein ist polizeilich einzuziehen.
Weimar, den 16. Oktober 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
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