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§ 4. Die Ministerialverordnung vom 26. Oktober 1915 über die Regelung
der Butterpreise wird aufgehoben.
Weimar, den 30. Oktober 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 208.) Ministerialverordnung vom 31. Oktober 1915 über die Regelung der Kartoffelpreise.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Regelung der Kartoffelpreise vom
28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 711) und der Bekanntmachung des
Reichskanzlers über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die Preis-
stellung für den Weiterverkauf vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 709)
bestimmen wir:
5 1. Die Gemeinden des Großherzogtums werden zur gemeinsamen Fest-
setzung von Höchstpreisen für Kartoffeln im Kleinhandel vereinigt.
§ 2. Der Hoöchstpreis für Kartoffeln im Kleinhandel wird auf 3—/# 50 F
für 50 kg festgesetzt.
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren sind befugt, für den Verkauf in
Mengen von weniger als 10 kg einen Zuschlag bis zu 1 für das Kilogramm
zu dem in Abs. 1 bestimmten Hoöchstpreis festzusetzen.
§ 3. Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den
Verbraucher, soweit er nicht Mengen von mehr als 500 kg (10 Zentner) zum
Gegenstande hat.
§ 4. Die Ministerialverordnung vom 8. Oktober 1915 (Regierungsblatt
S. 239) wird aufgehoben.
Weimar, den 31. Oktober 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.