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(Nr. 212) Ministerialverordnung vom 31. Oktober 1915 über die Einschränkung des Fleisch-
und Fettverbrauchs.
Auf Grund der Bundesratsverordnung zur Einschränkung des Fleisch= und Fett-
verbrauchs vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 714) bestimmen wir:
Im Sinne des § 8 der Bundesratsverordnung ist zuständige Behörde die
Ortspolizeibehörde und höhere Verwaltungsbehörde der Bezirksdirektor.
Weimar, den 31. Oktober 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 213.) Ministerialbekanntmachung über die Ersatzwahl eines Landtagsabgeordneten.
An Stelle des verstorbenen Landtagsabgeordneten Oberamtmanns Lüttich,
Mönchpfiffel, ist von der Landwirtschaftskammer für das Großherzogtum Sachsen
der Großherzogliche Oberamtmann Herr Dr. Ernst Fiedler in Thalbürgel zum
Landtagsabgeordneten gewählt worden. Herr Dr. Fiedler hat die Wahl an-
genommen.
Weimar, den 1. November 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
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(Nr. 214.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Das 45. Stück des Zentralblattes für das Deutsche MReich enthält auf:
S. 423. Zulassung einer Form von Elektrizitätszählern zur amtlichen Beglaubigung.
„ 424. Einlaß= u. Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
„ 425. Verzeichnis der Vergällungsmittel für Essigsäure.
„ 425. Beiordnung eines Oberkontrolleurs als Stationskontrolleur.
„ 425. Mitglieder des Beirats der Reichsprüfungsstelle für Lebensmittelpreise
in Berlin.
„ 426. Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchszucker.
Druck Weimarischer VDerlag G. m. ö D in Wermar-