Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

280 
geliebten Frau Gemahlin, der Großherzogin, geführte Regierung wieder über- 
nommen. 
Gegeben 
Weimar, den 16. November 1915. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
  
(Nr. 235.) Gesetz zur vorübergehenden Abänderung des Gesetzes über das Feuerlöschwesen 
vom 23. November 1881 mit Nachtrag vom 25. Februar 1903. Vom 
16. November 1915. 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen zur vorübergehenden Abänderung von § 4 des Gesetzes über das Feuer- 
löschwesen vom 23. November 1881 (Regierungsblatt S. 249) mit Nachtrag vom 
25. Februar 1903 (Regierungsblatt S. 37) mit Zustimmung des getreuen Land- 
tags, was folgt: 
Bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des gegenwärtigen 
Krieges sind zur Teilnahme an der Feuerwehr eines Ortes sämtliche männliche 
Bewohner eines Gemeindebezirks vom zurückgelegten 17. bis zum vollendeten 
60. Lebensjahr verpflichtet. 
Auf dieselbe Zeit werden Befreiungen vom Feuerwehrdienst, die durch Orts- 
statut nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes eingeführt sind, aufgehoben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.