Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

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Ulkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 16. November 1915. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
(Nr. 252.) Ministerialverordnung vom 8. Dezember 1915 zur Ausführung der Bekannt- 
machung des Reichskanzlers, betrefsend Einwirkung von Hoöchstpreisen auf 
laufende Verträge, vom 11. November 1915. 
Genäß §§ 4, 5 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Einwirkung 
von Höchstpreisen auf laufende Verträge vom 11. November 1915, wird zu deren 
Ausführung im Einbenehmen mit den bei dem gemeinschaftlichen Thüringischen 
Oberlandesgericht in Jena beteiligten Regierungen folgendes bestimmt: 
SI. 
Bei dem gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgericht in Jena wird für 
den Oberlandesgerichtsbezirk ein gemeinschaftliches Schiedsgericht eingerichtet, das 
die Bezeichnung „Schiedsgericht beim gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandes- 
gericht in Jena“ führt. 
82. 
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Oberlandesgerichts- 
präsidenten ernannt. Die Beisitzer werden von dem Vorsitzenden berufen. Die 
zur Vertretung der Landwirtschaft und des Handels in den beteiligten Staaten 
berufenen Stellen (Landwirtschaftskammer, Handelskammer usw.) werden dem Ober- 
landesgerichtspräsidenten Vorschlagslisten einreichen. Zu jeder Sitzung sind Bei- 
sitzer zu berufen, die von der Vertretung der Landwirtschaft und des Handels der 
beteiligten Staaten vorgeschlagen worden sind.
	        
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