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83.
Das Amt als Beisitzer ist ein Ehrenamt. Der Vorsitzende und die Beisitzer
erhalten für Dienstreisen außerhalb des Gemeindebezirks ihres Wohnsitzes Tage-
gelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen nach Maßgabe der Bestimmungen
in §§ 96 flgd. des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungs-
sachen für das Großherzogtum Sachsen vom 11. April 1894, in der Fassung
vom 28. Februar 1900, und zwar nach den Sätzen, die den Personen der
Klasse IV zustehen. Die Beisitzer sind vor ihrem Amtsantritt durch den Vor-
sitzenden durch Handschlag an Eidesstatt zu treuer und gewissenhafter Führung
ihres Amtes zu verpflichten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
8 4.
Die Anordnungen über die Geschäftsräume, die Bürobeamten und über die
Geschäftsbedürfnisse trifft der Oberlandesgerichtspräsident. Die Bürobeamten des
Oberlandesgerichtsbezirks sind verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten.
Sie erhalten für die Tätigkeit bei dem Schiedsgericht außer etwaigen Tagegeldern,
Nachtgeldern und Reisekostenvergütungen keine besonderen Entschädigungen. Die
aus der Geschäftsführung des Schiedsgerichts erwachsenden Kosten sind bei der
Oberlandesgerichtskasse zu verrechnen.
85.
Die Vollstreckung der von dem Vorsitzenden gemäß § 4 der Bekanntmachung
erlassenen vorläufigen Anordnungen erfolgt unter entsprechender Anwendung der
Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
Die Parteien können wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung
die Mitwirkung des Vorsitzenden in Anspruch nehmen.
Weimar, den 8. Dezember 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Justiz.
Kotbe.
(Nr. 253.) Ministerinlbekanntmachung über die „Susmann Weinsteinsche Realschulstiftung“.
Der Kaufmann Susmann Weinstein in Eisenach hat unter dem Namen
„Susmann Weinsteinsche Realschulstiftung“ eine Stiftung mit dem Sitz in Eisenach
errichtet und sie mit einem Vermögen von 20000 4 ausgestattet. Ihr Zweck ist
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