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e) zum Verkauf als Saatgut bestimmte Kartoffeln in solchen Wirtschaften,
die sich in den letzten 2 Jahren mit dem Vertrieb von Saatkartoffeln
befaßt haben.
Weimar, den 7. Dezember 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
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(Nr. 257.) Minfsteriolverordnung vom 8. Dezember 1915 über den Verkehr mit ausländischer
utter.
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Regelung des Ver-
kehrs mit ausländischer Butter vom 4. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 801)
bestimmen wir:
1. Der Vertrieb ausländischer Butter, die von der Zentraleinkaufsgesellschaft,
Berlin, bezogen wird, erfolgt ausschließlich durch den Gemeindevorstand
oder die von ihm bestimmten Stellen.
2. Der Preis für ausländische Butter im Kleinhandel darf den Einstands-
preis der abgebenden Stelle um nicht mehr als höchstens 15 Pfennige
für das Pfund übersteigen. Mit dieser Maßgabe hat der Gemeinde-
vorstand den Preis für ausländische Butter im Kleinhandel festzusetzen.
3. Zuständige Behörde (II der Bekanntmachung des Reichskanzlers) ist die
Ortspolizeibehörde, höhere Verwaltungsbehörde der Großherzogliche Be-
zirksdirektor.
Weimar, den 8. Dezember 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.