Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

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Urkundlich haben Wir dieses provisorische Gesetz, das, wenn es von dem 
nächsten Landtage nicht ausdrücklich angenommen werden sollte, mit dem Ende 
dieses Landtags von selbst und ohne weiteres außer Kraft tritt, verfassungsmäßig 
vollziehen und mit Unserem Großherzoglichen Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 2. Januar 1915. 
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Gemahls, 
Königlichen Hoheit und Liebden. 
Ieodora. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
  
(Nr. 2.) Ministerialverordnung über das Vermischen von Kleie mit anderen Gegenständen. 
Vom 2. Januar 1915. 
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über das Ver- 
mischen von Kleie mit anderen Gegenständen vom 19. Dezember 1914 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 534) bestimmen wir: 
Roggen= und Weizenkleie, die mit Melasse oder mit Zucker vermischt ist, darf 
in den Verkehr gebracht werden. 
Weimar, den 2. Januar 1915. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 3.) Ministerialverordnung vom 8. Januar 1915, betreffend die Vermittelung ausländischer 
Landarbeiter. 
Auf Grund des § 8 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 860) wird folgendes bestimmt: « 
81. 
Den gewerbsmäßigen Stellenvermittlern ist jede Vermittlungstätigkeit für 
Ausländer, die im Jahre 1914 als Arbeiter oder Dienstboten in landwirtschaft- 
lichen Betrieben tätig gewesen sind oder eine solche Beschäftigung suchen, verboten. 
1“
	        
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