Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

(Durler.) 3UT 
Die Genehmigung kann mit dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs für täglich 
oder wöchentlich wiederkehrende Sendung bis zu einer bestimmten Höchstmenge 
jeweils auf die Dauer eines Kalendermonats gegeben werden. Für die genehmigten 
Sendungen werden Versandscheine ausgestellt. 
§ 9. Für die Deckung der Unkosten der Landesverteilungsstelle wird eine 
Vergütung in Höhe bis zu 1 vom Hundert des Wertes der umgesetzten Butter 
erhoben. 
Die Vergütung ist vom Empfänger der Butter nach näherer Festsetzung der 
Landesverteilungsstelle zu entrichten. 
Der Kassenverkehr wird durch die Geschäftsstelle in Weimar besorgt. 
Über die Verwendung eines Uberschusses verfügt nach Auflösung der Ver- 
teilungsstelle das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern. 
§ 10. Wer den Vorschriften dieser Verordnung oder den auf Grund der Ver- 
ordnung ergehenden Anordnungen der Landesverteilungsstelle für Butter zuwider- 
handelt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
1500 = bestraft. 
Weimar, den 29. Dezember 1915. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 275.) Ministerialbekonntmachung über die Einziehung von Tetanus-Serum und Diphtherie- 
Heilsera. 
Die Tetanus-Sera mit den Kontrollnummern: 251 bis 263 aus den Höchster 
Farbwerken, 94 und 95 aus den Behringwerken in Marburg, die Diphtherie- 
Heilsera mit den Kontrollnummern: 1550 bis 1578 aus den Hoöchster Farb- 
werken, 318 bis 322 aus der Merckschen Fabrik in Darmstadt, 359 bis 367 aus 
dem Serumlaboratorium Ruete-Enoch in Hamburg, 248 aus der vorm. Schering- 
schen Fabrik in Berlin, 77 bis 94 aus dem Sächsischen Serumwerk in Dresden 
sind wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer vom 1. Januar 1916 ab zur 
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