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beschränkt; sie besteht vielmehr gegenüber unzuverlässigen Geschäftsinhabern für die
ganze Geltungsdauer der Verordnung.
Weimar, den 28. Januar 1915.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Kotbe.
(Nr. 11.) Ministerialverordnung vom 3. Februar 1915 über die Regelung des Verkehrs mit
Brotgetreide und Mehl.
Auf Grund des § 37 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs
mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 35) wird
bestimmt:
SI.
Das Backen von Kuchen in Bäckereien, Gemeindebackhäusern und Konditoreien
darf nur an Montagen und Donnerstagen vorgenommen werden.
Die Kommunalverbände und die Gemeinden, denen die Regelung ihres Ver-
brauchs übertragen ist, können das Kuchenbacken noch weiter einschränken oder ganz
verbieten.
§2.
Weizenbrot im Sinne des § 1 der Bundesratsverordnung über die Bereitung
von Backware vom 5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 8) darf erst im Laufe
des auf den Tag der Herstellung folgenden Kalendertags aus den Bäckereien und
Konditoreien, auch wenn diese nur einen Nebenbetrieb darstellen, abgegeben werden.
83.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 M oder Haft bestraft.
Auch kann von der Ortspolizeibehörde die Schließung des Betriebs der Zu-
widerhandelnden verfügt werden.
84.
Diese Verordnung tritt am 5. Februar 1915 in Kraft.
Weimar, den 3. Februar 1915.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.