18 (Fleischvorräte.)
(Nr. 12.) Ministerialbekanntmachung über die Sicherstellung von Fleischvorräten.
Auf Grund des § 4 der Bekanntmachung des Bundesrats über die Sicherstellung
von Fleischvorräten, vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 40) wird be-
stimmt:
9 1.
Zuständige Behörde (§§ 1, 2 der Bekanntmachung) ist der Großherzogliche
Bezirksdirektor.
82.
Höhere Verwaltungsbehörde (§ 2 Abs. 4 der Bekanntmachung) ist der Groß-
herzogliche Bezirksdirektor.
83.
Schiedsgerichte (§ 2 Abs. 4 der Bekanntmachung) werden je eins in jedem
Verwaltungsbezirk errichtet.
84.
Als Marktpreis gilt die amtliche Preisfeststellung des Schlachtviehmarkts in
Leipzig (§ 3 der Bekanntmachung).
Weimar, den 3. Februar 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 13.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt.
Das 4. und 5. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter:
Nr. 4607. Bekanntmachung über die Vertretung der Kriegsteilnehmer in bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten. Vom 14. Januar 1915.
4608. Bekanntmachung über die freiwillige Gerichtsbarkeit in Heer und Marine.
Vom 14. Januar 1915.
„ 4609. Bekanntmachung, betr. die Menge des zum steuerpflichtigen Inlands-
verbrauch abzulassenden Zuckers. Vom 14. Januar 1915.
4610. Bekanntmachung, betr. Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 14. Januar 1915.
Druck: Welmarlscher Derlag G. m. b. B. m Weimar.