Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

(Azetylenverordnung.) 41 
Prüfungsordnung 
für Azetylenapparate, für die gemäß den §§ 12, 14 und 26 Ziffer 4 und 5 
der Verordnung über Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von 
Azetylen sowie über Lagerung von Kalziumkarbid die Zulassung 
beantragt wird. 
—— 
I. 1. Anträge auf Zulassung von Typen sind in den Fällen der 8§ 12, 14 
und 26 Ziffer 4 und 5 der Verordnung an „ die technische Aufsichtskommission 
für die Untersuchungs= und Prüfstelle des Deutschen Azetylenvereins“ zu Berlin, 
Leipzigerstraße 2, zu richten. 
2. Dem Antrage sind je in zweifacher Ausfertigung beizufügen: 
a) eine deutliche Schnittzeichnung des Apparats mit eingetragenen Maßen 
(auch der Wandstärken) oder einer tabellarischen ÜUbersicht der Maße, 
falls die Apparate in verschiedenen Größen hergestellt werden sollen. 
Bei Schweiß= und Schneideanlagen ist die Wasservorlage in derselben 
Weise darzustellen, 
b) eine genaue Beschreibung des Apparats mit Angaben über das Material 
der Einzelteile, den nutzbaren Inhalt des Gasbehälters und des Wasser- 
raums des Entwicklers oder des Kühlwasserraums, über die Karbid- 
füllung und die größte Stundenleistung, getrennt für die einzelnen Her- 
stellungsgrößen des Apparatentyps, sowie über die Art der Reinigung 
des Gases und die Wasservorlage, 
Zc) eine eingehende Betriebsvorschrift. 
3. Außerdem ist in den Fällen der §§ 12, 14 und 26 Ziffer 4 der Ver- 
ordnung eine Bescheinigung darüber beizufügen, daß die Vorprüfungsgebühr gemäß 
der Gebührenordnung (Anlage B) an den Deutschen Azetylenverein gezahlt worden ist. 
4. Die Prüfungen zerfallen in Vorprüfungen und Betriebsprüfungen. An- 
träge gemäß § 26 Ziffer 5 der Verordnung unterliegen nur einer fachmännischen 
Begutachtung an Hand eines einzusendenden Apparats. 
5. Die Anträge werden, nachdem sie auf ihre Vollständigkeit geprüft und 
erforderlichenfalls ergänzt worden sind, der Untersuchungs= und Prüfstelle des
	        
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