(Azetylenverordnung.) 41
Prüfungsordnung
für Azetylenapparate, für die gemäß den §§ 12, 14 und 26 Ziffer 4 und 5
der Verordnung über Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von
Azetylen sowie über Lagerung von Kalziumkarbid die Zulassung
beantragt wird.
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I. 1. Anträge auf Zulassung von Typen sind in den Fällen der 8§ 12, 14
und 26 Ziffer 4 und 5 der Verordnung an „ die technische Aufsichtskommission
für die Untersuchungs= und Prüfstelle des Deutschen Azetylenvereins“ zu Berlin,
Leipzigerstraße 2, zu richten.
2. Dem Antrage sind je in zweifacher Ausfertigung beizufügen:
a) eine deutliche Schnittzeichnung des Apparats mit eingetragenen Maßen
(auch der Wandstärken) oder einer tabellarischen ÜUbersicht der Maße,
falls die Apparate in verschiedenen Größen hergestellt werden sollen.
Bei Schweiß= und Schneideanlagen ist die Wasservorlage in derselben
Weise darzustellen,
b) eine genaue Beschreibung des Apparats mit Angaben über das Material
der Einzelteile, den nutzbaren Inhalt des Gasbehälters und des Wasser-
raums des Entwicklers oder des Kühlwasserraums, über die Karbid-
füllung und die größte Stundenleistung, getrennt für die einzelnen Her-
stellungsgrößen des Apparatentyps, sowie über die Art der Reinigung
des Gases und die Wasservorlage,
Zc) eine eingehende Betriebsvorschrift.
3. Außerdem ist in den Fällen der §§ 12, 14 und 26 Ziffer 4 der Ver-
ordnung eine Bescheinigung darüber beizufügen, daß die Vorprüfungsgebühr gemäß
der Gebührenordnung (Anlage B) an den Deutschen Azetylenverein gezahlt worden ist.
4. Die Prüfungen zerfallen in Vorprüfungen und Betriebsprüfungen. An-
träge gemäß § 26 Ziffer 5 der Verordnung unterliegen nur einer fachmännischen
Begutachtung an Hand eines einzusendenden Apparats.
5. Die Anträge werden, nachdem sie auf ihre Vollständigkeit geprüft und
erforderlichenfalls ergänzt worden sind, der Untersuchungs= und Prüfstelle des