42 (Azetylenverordnung.)
Deutschen Azetylenvereins überwiesen. Der Antragsteller erhält hiervon Nachricht,
in den Fällen des 8 26 Ziffer 5 der Verordnung mit der Aufforderung, der Prüf—
stelle nunmehr einen Apparat zu überweisen und den Nachweis zu liefern, daß
die Prüfungsgebühr gemäß der Gebührenordnung an den Deutschen Azetylenverein
gezahlt ist.
II. 1. Die Vorprüfung erfolgt durch die Prüfstelle an Hand der eingereichten
Unterlagen zum Zwecke der Erteilung eines Vorbescheids, ob der Apparat zur Aus-
führung der technischen Betriebsprüfung geeignet erscheint. Wegen Beseitigung
offenkundiger Mängel setzt sich die Prüfstelle mit dem Antragsteller unmittelbar ins
Benehmen.
2. Vorbescheide, durch welche Apparate als nicht geeignet für die Betriebs-
prüfung bezeichnet werden, sind mit Gründen zu versehen. Abschrift der Vorbescheide
ist der technischen Aufsichtskommission zu übersenden.
3. Gegen einen abweisenden Vorbescheid steht dem Antragsteller binnen einer
Frist von 14 Tagen nach Empfang des Vorbescheids die Berufung an die tech-
nische Aussichtskommission offen. Diese entscheidet endgültig.
III. 1. Ist der Apparat nach dem Ergebnis der Vorprüfung für die Betriebs-
prüfung geeignet, so fordert die technische Aufsichtskommission den Antragsteller zur
Einsendung der Prüfungsgebühr und eines betriebsfertigen Apparats an die Unter-
suchungs= und Prüfstelle auf. Die Betriebsprüfung wird erst begonnen, nachdem
die Gebühr bezahlt ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, den eingesandten Apparat
der Prüfstelle so lange zur Verfügung zu stellen, bis über seinen Antrag ent-
schieden worden ist.
2. Von jedem Apparatentyp wird in der Regel nur eine Ausführung, und
zwar mittlerer Größe, im Betriebe geprüft. Die technische Aufsichtskommission ist
befugt, die Ubertragung der Prüfungsergebnisse auf andere Größen desselben Typs
auszuschließen oder von einer besonderen Prüfung abhängig zu machen.
IV. 1. Die Betriebsprüfung und fachmännische Begutachtung hat sich auf die
Beschickung, Vergasung und Entschlammung des Apparats sowie auf die Wasser-
vorlage zu erstrecken.
2. Die Prüfung ist so lange durchzuführen, bis alle zur Beurteilung erforder-
lichen Gesichtspunkte geklärt sind; insbesondere ist bei den unter die §§ 12 und 14
der Verordnung fallenden Apparaten nach den Absätzen a daselbst sowie nach den
technischen Grundsätzen für den Bau von Ajzetylenanlagen (Anlage zu § 2 der Ver-
ordnung) zu prüfen.