310 Eigenthumsvorbehalt gegenüber dem Hyp.-Rechte.
Treue und Glauben zu handeln, nothwendige Bestandtheile
auch der neu eingerichteten Wohnungen
ihres verpfändeten Hauses den Ansprüchen der eingetragenen
Hypothekgläubiger nicht entziehen, weshalb
auch Kläger ein bezügliches Uebereinkommen
mit ihr zum Nachtheile der Hypothekgläubiger, deren
Existenz ihm auch nach Inhalt der mit seiner Klage
vorgelegten Notariatsurkunde im Allgemeinen bekannt
war, mit Wirksamkeit nicht schließen konnte.
Kläger hatte nur die Wahl, sich durch Zustimmung
der Hypothekgläubiger zum Vertrage vom
10. Juli 1866 sicher zu stellen oder das Einbauen
der Oefen und Herde zu unterlassen.
Hat er keines von beiden gethan, vielmehr ohne
weiteren sichernden Vorbehalt die Oefen und Herde
zu Bestandtheilen der Wohnungen des verhypothezirten
Hauses gemacht, so muß er sich gefallen lassen,
daß die auf dem Hause ruhenden Hypotheken auch
diese Bestandtheile erfassen.
Letzteres wäre hier, wie die Vorinstanz richtig
ausgeführt hat, um so sicherer der Fall, als dem
Eigenthumsvorbehalte des Klägers auch kein Hypothekenbuchseintrag
zur Seite stand.
Schon bei Mangel eines solchen Eintrages
waren auch die bereits vorher eingetragenen Gläubiger
berechtigt, ihre Sicherheit nach dem ganzen
Umfange des Anwesens zu bemessen, und hievon
ihre weiteren Schritte abhängig zu machen, insbesondere
bezüglich der Wahrung ihrer Rechte bei der
öffentlichen Versteigerung des Anwesens.
Es kann nicht festgestellt werden, welchen Einfluß
der klägerische Eigenthumsvorbehalt, wäre er
wirksam gewesen, hätte äußern können. Dem Zwangsverkaufe
unterstellt erscheint das Anwesen, wie es
im Hypothekenbuche vorgetragen war, und es ergibt
sich hieraus von selbst, daß nach diesem Vortrage
bas weltere Verhalten der Hypothekgläubiger im