Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

310 (Sparkasse Neustadt an der Orla.) 
und im amtlichen Nachrichtenblatt für das Großherzogtum und für den Neustädter Kreis je 
ein Mal öffentlich bekannt gemacht. Die Sparkasse gewährt die Zinsen nur für volle Monate, 
b. h. alle im Laufe eines Monats eingelegten Gelder werden nur vom ersten Tage des folgenden 
Monats an, und alle im Laufe eines Monats erfolgten Rückzahlungen werden nur bis zum 
Schlusse des vorhergehenden Monats verzinst. Geschieht die Rückzahlung insolge Kündigung 
durch die Sparkasse (§ 7), so werden die Zinsen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gewährt. 
Dem Sparkasseverein bleibt vorbehalten, über den Zinsenlauf für die Einleger günstigere 
Bestimmungen zu treffen. 
Von der Sparkasseverwaltung werden die Zinsen am Schlusse jedes Kalenderjahres 
berechnet, sodaß alsdann den sämtlichen Einlegern ihr Zinsenbetrag dem Kapitale in den 
Kontobüchern der Sparkasse hinzugefügt wird. Brüche unter einem halben Pfennig werden 
nicht vergütet, Bruchteile über einen halben Pfennig werden mit einem ganzen Pfennig 
berechnet. 
Die Wiederverzinslichkeit ist nicht bedingt durch die alsbaldige Zuschreibung der kapitali- 
sierten Zinsen in den Sparkassebüchern. Falls eine solche wegen besonderer Umstände für 
erforderlich erachtet wird, soll dies nach Beschluß des Sparkassevereins durch den Verwaltungs- 
ausschuß öffentlich bekannt gemacht werden. Die Zuschrift der am Jahresschluß berechneten 
Zinsen erfolgt auch ohne besonderen Antrag bei Gelegenheit der nächsten Einzahlung oder 
Abhebung; wird die Zinszuschrift von dem Buchinhaber schon vorher gewünscht, so hat er an 
den in § 3 angeführten Geschäftsstunden sein Verlangen unter Vorlegen des Sparkassebuchs 
anzubringen, worauf ihm eine entsprechende Bescheinigung von der Kasseverwaltung zu er- 
teilen ist. 
§ 7. 
Rückzahlungen auf Sparkassebücher. 
Die Sparkasse ist verpflichtet, Rückzahlungen von Einlagen bis zum Betrage von 200 M 
ohne Kündigung an jedem Geschäftstage zu leisten, jedoch innerhalb eines Zeitraumes von zwei 
Wochen an jeden Berechtigten nur einmal. Bei Beträgen über 200 JNX ist Kündigung erforderlich. 
Die Kündigungsfrist beträgt bis zu Beträgen von 500 “ zwei Wochen „bei Beträgen von 500 ./# 
bis 1000 J/x sechs Wochen, bei Beträgen darüber drei Monate. Der Verwaltungsausschuß 
ist berechtigt, die Einhaltung dieser Kündigungsfristen ganz oder teilweise zu erlassen. 
Die Kündigung ist in dem von dem Inhaber vorzulegenden Sparkassebuch zu vermerken. 
Unter denselben Bedingungen ist auch die Sparkasse zur Kündigung und Rückzahlung der 
Einlagen berechtigt. Ist der Inhaber des Sparbuchs unbekannt, so kann die Kündigung durch 
Beschluß des Verwaltungsausschusses in Form der öffentlichen Bekanntmachung im amtlichen 
Nachrichtenblatt für das Großherzogtum und für den Neustädter Kreis erfolgen. Dieselbe ist 
nach einem Zwischenraum von zwanzig Tagen zu wiederholen. Die Bekanntmachung hat die 
Bezeichnung des Sparkassebuchs, den Namen, auf welchen das Konto steht, den Betrag des 
Guthabens, wie er sich nach Ablauf der Kündigungsfrist stellt, und den Himweis zu enthalten, 
daß nach Ablauf der Kündigungsfrist die Verzinsung endigt. Die Frist beginnt mit dem Tage 
zu laufen, an dem die letzte öffentliche Bekanntmachung erschienen ist.
	        
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