478 2. Abteilung: Anderweitige Zuständigkeiten der Berwaltungsgerichte.
zwei wählbare und je eine nicht wählbare Person; dies macht 200 güluge
Stimmen; im ganzen sind 500 Stimmen abgegeben, wovon 1 oder 831,
Stimmen das arithmethische Mittel bilden würden. Diese Berechnung ist
aber falsch. Das arithmetische Mittel (d. h. die Zahl der zu wählender
Personen wird mit 2 vervielfältigt und die abgegebenen Stimmen werden
durch die gefundene Ziffer geteilt) ist nur zulässig, wenn sämtliche
Wähler so viele Personen bezeichnet haben, als zu wählen sind.
Im andern Falle muß sich der Teiler nach der Zahl derjenigen Personen
richten, die die Wähler wirklich bezeichnet haben. Die Stimmes,
welche von den Wählern vollständig (für drei Personen) abgegeben sind,
find durch 3, dagegen die, die nur zwei gewählt haben, durch 2 zu teilen.
Der in der Entsch. v. 2. 11. 86 (OBG. 14 64) behandelte Fall lag sor
Es waren drei Stadtverordnete zu wählen, es stimmten 206 Wähhler:
205 Wähler hatten je drei Stimmen, einer nur zwei Stimmen abgegeben.
Die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen betrug also 617 (während
206 X 3 — 618 ist). A. erhielt 177, B. 129, C. 103 und D
94 Stimmen. A. und B. hatten unzweifelhaft die meisten Stimmen und
die absolute Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen). Dem
C. fehlle aber eine Stimme zur absoluten Majorität, die 104 betrug.
Der Wahlvorstand besteht (§ 24 Städte O.) in jedem Wablbezirke
aus dem Bürgermeister oder einem von diesem ernannten Stellvertreter
als Vorsitzenden und aus zwei von der Gemeindevertretung gewähllen
Beisitzern (zwei Stellvertretern). Die Wahl kann durch Akklamation erfolgen.
Wird eine Wahl unter Leitung eines in ungesetzlicher Weise gebildeten
Wahlvorstandes vollzogen, so ist sie zu behandeln, als ob fie
ohne Wahlvorstand vorgenommen wäre, sie ist ungüliig. Es ist unzulässig,
daß mehr Stellvertreter, als § 24 verordnet, bestellt werden.
Sind während einer langandauernden Wahlhandlung Ungesetzlichkeiten
vorgekommen, so ist zu beachten, daß der ganze Wahlakt nicht in der
Art eine Einheit bildet, daß die Ungültigkeit eines jeden, wenn auch
noch so geringen Teiles unbedingt die Ungültigkeit des gan zen Wahlgeschäftes
zur Folge haben muß. Die Ungültigkeit ist anzunehmen, wenn
die unvollständige Besetzung so lange gedauert hat, daß davon das Ergebnis
der Wahl selbst beein flußt ist. Die Mängel berühren dann
nicht das Ergebnis, wenn nach verständigem Ermessen die Annahme ausgeschlossen
ist, daß durch die Zahl der Stimmen, die während der Danuer
des gesetzwidrigen Verfahrens allenfalls hätten abgegeben werden können,
eine Anderung des Wahlergebnisses möglich geworden sei (OBG. 17 1171.
Sind Wähler einer anderen als der gerade abstimmenden Abteilung im
Wahllokale anwesend, so wird dadurch die Wahl nicht ungültig (OV#.1
14 70). Das Gesetz (StädteO. § 25) hat die Öffentlichkeit des Wahlaktes
nicht ausdrücklich angeordnet, aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen.