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des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für
solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage
der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im
Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so
ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“
einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, näm-
lich vvo ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind,
ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat
der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen
Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch
nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung
erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur
Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am
nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die
Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Juli 1917 (Abs. B) abläuft,
auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 30. März 1917. Der Weichskanzler
In GWertretung:
Kraetke.
(Nr. 87.) Ministerialbekanntmachung über die Bestellung des Vorsitzenden und eines stellv.
Vorsitzenden für das Thüringische Landesfleischamt.
Zum Vorsitzenden des Thüringischen Landesfleischamtes ist im Ein-
verständnis mit den Ministerien der am Ernährungsamt der Thüringischen Staaten
beteiligten Staaten Regierungsrat Professor Dr. Rauch, zum stellvertretenden
Vorsitzenden Bezirksrat Dr. Wagner bestellt worden.
Weimar, den 11. April 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
Druckt Welmartscher Verlag G.m. b. O. m Weimat.