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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1917.
Nr. 21.
Inbalt: Ministerialverordnung zur Ausführung des § 4 des Gesetzes vom 9. April 1917 über die
Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer. S. 83. — Ministerialbekanntmachung über die
Auslegung der Vorschriften in § 217 Ziffer 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes vom 25. August
1909 und § 15 Ziffer 2 und 8 des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts-= und Wer-
waltungssachen vom 28. Februar 1900. S. 84. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt
für das Deutsche Reich. S. 84.
(Nr. 88.) Ministerialverordnung vom 18. April 1917 zur Ausführung des § 4 des Gesetzes
über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917.
Zur Ausführung des § 4 des Gesetzes über die Erhebung eines Zuschlags zur
Kriegssteuer vom 9. April 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 349) verordnen wir,
was folgt:
Ein Kriegsabgabepflichtiger, der sich durch die Festsetzung des Zuschlags zur
Kriegssteuer (§8§ 1 und 2 des Gesetzes) beschwert fühlt, kann bei dem zuständigen
Besitzsteneramte (Rechnungsamte oder Steuerlokalkommission) binnen Monatsfrist
von der Eröffnung der Feststellung an Beschwerde einlegen. Erachtet das Besitz-
steueramt die Beschwerde für begründet, so kann es ihr von sich aus ohne weiteres
abhelfen; andernfalls hat es die Akten unter Kennzeichnung seiner Stellungnahme
zu der Beschwerde der Oberbehörde zur Entscheidung vorzulegen. In gleicher
Weise sind die Akten der Oberbehörde auch vorzulegen, wenn sich der Abgabe-
pflichtige gegen die die Zuschlagsfeststellung abändernde Verfügung des Besitzsteuer-
amts binnen Monatsfrist von ihrer Eröffnung an beschwert.
Gegen die Feststellung des Zuschlags durch die Oberbehbrde steht sowohl dem
Abgabepflichtigen wie dem Besitzsteueramte binnen Monatsfrist von der Eröffnung
1917.
Ausgegeben in Weimar am 28. Upril 1917. 22