Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

88 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1917. 
Nr. 21. 
Inbalt: Ministerialverordnung zur Ausführung des § 4 des Gesetzes vom 9. April 1917 über die 
Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer. S. 83. — Ministerialbekanntmachung über die 
Auslegung der Vorschriften in § 217 Ziffer 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes vom 25. August 
1909 und § 15 Ziffer 2 und 8 des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts-= und Wer- 
waltungssachen vom 28. Februar 1900. S. 84. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt 
für das Deutsche Reich. S. 84. 
  
  
  
  
(Nr. 88.) Ministerialverordnung vom 18. April 1917 zur Ausführung des § 4 des Gesetzes 
über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917. 
Zur Ausführung des § 4 des Gesetzes über die Erhebung eines Zuschlags zur 
Kriegssteuer vom 9. April 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 349) verordnen wir, 
was folgt: 
Ein Kriegsabgabepflichtiger, der sich durch die Festsetzung des Zuschlags zur 
Kriegssteuer (§8§ 1 und 2 des Gesetzes) beschwert fühlt, kann bei dem zuständigen 
Besitzsteneramte (Rechnungsamte oder Steuerlokalkommission) binnen Monatsfrist 
von der Eröffnung der Feststellung an Beschwerde einlegen. Erachtet das Besitz- 
steueramt die Beschwerde für begründet, so kann es ihr von sich aus ohne weiteres 
abhelfen; andernfalls hat es die Akten unter Kennzeichnung seiner Stellungnahme 
zu der Beschwerde der Oberbehörde zur Entscheidung vorzulegen. In gleicher 
Weise sind die Akten der Oberbehörde auch vorzulegen, wenn sich der Abgabe- 
pflichtige gegen die die Zuschlagsfeststellung abändernde Verfügung des Besitzsteuer- 
amts binnen Monatsfrist von ihrer Eröffnung an beschwert. 
Gegen die Feststellung des Zuschlags durch die Oberbehbrde steht sowohl dem 
Abgabepflichtigen wie dem Besitzsteueramte binnen Monatsfrist von der Eröffnung 
1917. 
Ausgegeben in Weimar am 28. Upril 1917. 22
	        
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