86
Die Anordnung über den Übergang des Eigentums an Bienenwachs erläßt
der Großherzogliche Bezirksdirektor.
Weimar, den 11. April 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 93.) Ministerialbekanntmachung über den I. Nachtrag zur Satzung der Sparkasse der
Stadt Apolda vom 16. November 1911.
Der nachstehend abgedruckte erste Nachtrag vom 15. März 1917 zur Satzung
der Sparkasse der Stadt Apolda vom 16. November 1911 ist von uns
genehmigt worden.
Weimar, den 3. April 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slebogt.
I. achtrag zur Satzung der Sparkalfe vom 16. Uovember 1911.
§ 30 der Satzung vom 16. November 1911 erhält folgende Fassung:
Aberweisungs= und Scheckverkehr. Berkehr mit Banken und GEiroverbänden.
Die Sparkasse kann den Überweisungs., Scheck-, Kontokorrent-, Depositen= und Lombard-
verkehr einführen. Sie kann mit der Reichsbank, Überweisungs-(Giro)verbänden und, soweit
der Gemeinderat seine Genehmigung erteilt, auch mit anderen Banken in Geschästsver-
bindung treten.
Über die Bedingungen für den Überweisungs= (Giro-), Lombard-, Kontokorrent-, Scheck-
und Depositenverkehr sowie über die Teilnahme an üÜberweisungs-(Giro)verbänden beschließt
der Verwaltungsrat.
Die Sparkasse tritt dem Sparkassen-Giroverbande Sachsen-Thüringen-Anhalt bei und
erbifnet den Uberweisungs= und Scheckverkehr nach Maßgabe der Satzung dieses Verbandes,
der Ausführungsbestimmungen dazu und der vom Verwaltungsrate beschlossenen Bedingungen.
Apolda, den 15. März 1917.
Der Gemeindevorstand. Der Gemeinderat.