Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

143 
egierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1917. 
Nr. 33. 
Inhalt: UMinisterialverordnung über den Mangel an Hartgeld. S. 143. — Ministerialbekanntmachung. 
betr. Bestimmung der Ausschlußfrist nach Art. 18 der Höchsten Berordnung. betr. das Grund- 
buchwesen, vom 11. März 1908 hinsichtlich verschiedener Grundbuch-Anlegungsbezirke. S. 144. 
  
  
—. 
  
  
(Nr. 133.) Ministerialverordnung vom 30. Mai 1917 über den Mangel an Hartgeld. 
Wenen des empfindlichen Mangels an Hartgeld verordnen wir folgendes auf 
Grund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Strafandrohungsrecht der Polizei- 
behörden und von § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen vom 28. Februar 
1917 zu der Bundesratsverordnung vom 15. Februar 1917 über Wohlfahrts- 
pflege während des Krieges: 
1. Während der Monate Juni und Juli 1917 dürfen in Gast= und Schank- 
wirtschaften, in Läden und an ähnlichen Orten keine Sammelbüchsen für Wohl- 
fahrtssammlungen aufgestellt werden. 
2. Soweit ein Wohlfahrtsunternehmen die Erlanbnis zum Ausstellen von 
Sammelbüchsen erhalten hat, wird diese Erlaubnis für die Monate Juni und 
Juli 1917 hiermit zurückgezogen. Die aufgestellten Sammelbüchsen sind alsbald 
zu entfernen und zu leeren; ihr Inhalt ist der nächsten öffentlichen Kasse zum 
Umwechseln zuzuführen. 
3. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 -# oder mit Haft 
bis zu 6 Wochen bestraft. 
1917. 
Ausgegeben in Weimar am 22. Juni 1917. 37
	        
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