Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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oder aus sonstigen wichtigen Gründen (Gesundheitszustand des Kindes oder der 
Eltern usw.) einem Erwerbe nicht nachgehen können. 
Als neunenswertes Einkommen wird ein Verdienst bis zu 30 -& monatlich 
in der Regel nicht angesehen. 
4. 
Ledige Beamte, die Angehörigen im Sinne des Reichsfamilienunterstützungs- 
gesetzes vom 28. Februar 1888/4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 59 Reichs- 
Gesetzblatt S. 332) und der Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916 
(Reichs-Gesetzblatt S. 55) im gemeinschaftlichen Hausstand auf Grund gesetzlicher 
oder sittlicher Verpflichtung Unterhalt gewähren, werden den kinderlos Verheirateten 
gleichgestellt. 
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Verwitwete oder geschiedene Beamte sind, wenn sie zu berücksichtigende Kinder 
haben, den verheirateten mit der entsprechenden Kinderzahl, wenn sie solche Kinder 
nicht haben, aber einen eigenen Hausstand führen, den verheirateten ohne Kinder 
und in allen übrigen Fällen den ledigen gleichzustellen. Soweit sie einem oder 
mehreren Kindern über 18 Jahren im Sinne der Nr. 4 im gemeinscheftlichen 
Haushalt Unterhalt gewähren, werden sie den kinderlos Verheirateten gleichgestellt. 
6. 
Als Diensteinkommen kommen in Betracht die gesamten dienstlichen Bezüge 
im Sinne der Höchsten Verordnung zur Ausführung des § 66 des Reichsmilitär= 
gesetzes vom 2. Mai 1874/6. Mai 1880 (Regierungsblatt 1889, S. 19). 
7. 
Auszuschließen von den Beihilfen sind diejenigen Beamten, die 
a) bei dem Heere, der Marine oder den Schutztruppen Dienst tun, 
b) bei der Militär= oder Marineverwaltung oder bei den Verwaltungen in 
den besetzt gehaltenen feindlichen Gebietsteilen beschäftigt werden und 
über ihre Friedensbezüge hinaus bereits Zulagen erhalten, 
Zc) im Sanitätsdienst tätig sind. 
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