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oder aus sonstigen wichtigen Gründen (Gesundheitszustand des Kindes oder der
Eltern usw.) einem Erwerbe nicht nachgehen können.
Als neunenswertes Einkommen wird ein Verdienst bis zu 30 -& monatlich
in der Regel nicht angesehen.
4.
Ledige Beamte, die Angehörigen im Sinne des Reichsfamilienunterstützungs-
gesetzes vom 28. Februar 1888/4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 59 Reichs-
Gesetzblatt S. 332) und der Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916
(Reichs-Gesetzblatt S. 55) im gemeinschaftlichen Hausstand auf Grund gesetzlicher
oder sittlicher Verpflichtung Unterhalt gewähren, werden den kinderlos Verheirateten
gleichgestellt.
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Verwitwete oder geschiedene Beamte sind, wenn sie zu berücksichtigende Kinder
haben, den verheirateten mit der entsprechenden Kinderzahl, wenn sie solche Kinder
nicht haben, aber einen eigenen Hausstand führen, den verheirateten ohne Kinder
und in allen übrigen Fällen den ledigen gleichzustellen. Soweit sie einem oder
mehreren Kindern über 18 Jahren im Sinne der Nr. 4 im gemeinscheftlichen
Haushalt Unterhalt gewähren, werden sie den kinderlos Verheirateten gleichgestellt.
6.
Als Diensteinkommen kommen in Betracht die gesamten dienstlichen Bezüge
im Sinne der Höchsten Verordnung zur Ausführung des § 66 des Reichsmilitär=
gesetzes vom 2. Mai 1874/6. Mai 1880 (Regierungsblatt 1889, S. 19).
7.
Auszuschließen von den Beihilfen sind diejenigen Beamten, die
a) bei dem Heere, der Marine oder den Schutztruppen Dienst tun,
b) bei der Militär= oder Marineverwaltung oder bei den Verwaltungen in
den besetzt gehaltenen feindlichen Gebietsteilen beschäftigt werden und
über ihre Friedensbezüge hinaus bereits Zulagen erhalten,
Zc) im Sanitätsdienst tätig sind.
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