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8.
Den zum Heeresdienst einberufenen Beamten usw., soweit sie in militärischen
Stellungen geringeren Dienstgrades verwendet werden und trotz Berücksichtigung
der ihnen von der Militärverwaltung gewährten Bezüge einschließlich der Ersparnisse
an Kost, Quartier, Bekleidung usw. geldlich schlechter stehen als die nicht einge-
zogenen Beamten mit den Kriegsbeihilfen, können von Amtswegen in Höhe des
etwaigen Unterschiedsbetrags laufende Zuwendungen gewährt werden.
(Nr. 140.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 108 und 109 des Reichs-Gesetzblattes.
Nr. 5880. Bekanntmachung über die Bestimmung von Ausführungsbehörden und
den Erlaß von Bestimmungen zur Durchführung der Unfallversicherung
von Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst im Ausland. Vom
2. Juni 1917.
„ 5881. Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Ver-
ordnung über den Verkehr mit Sulfat vom 16. Mai 1917. Vom
7. Juni 1917.
„ 5882. Bekanntmachung über Zichorienwurzeln. Vom 8. Juni 1917.
(Nr. 141.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 18 des Zentralblattes für das Deutsche Reich.
S. 133. Bewilligung gemischter Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß für
Bau= und Nutzholz. 4
„ 133. Zustimmungserteilung des Bundesrats zu den Anderungen des Musters
zum Kriegssteuersollbuch.
„ 134. Grundsätze für die Ausführung des § 6 Abs. 2 des Kohlensteuergesetzes.
„ 138. Anderungen von Elektrizitätszählern eines beglaubigungsfähigen Systems.
„ 138. Einreihung einer Form von Elektrizitätszählern in ein beglaubigungs-
fähiges System.
Druck: Welmarlscher Derlag G. m. b. G. m Welma#.