Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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(Nr. 195.) Ninsterialverorhnung vom 16. August 1917 über die Veranstaltung von Licht- 
pielen. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung über die Veranstaltung von Licht- 
spielen vom 3. August 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 681) verordnen wir was folgt: 
§ 1. 
Die Behörde, durch welche die Erlaubnis erteilt, versagt oder zurückgenommen 
oder der Gewerbebetrieb untersagt wird, ist der Bezirksausschuß. 
Gegen Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis und gegen Untersagung 
des Gewerbebetriebs ist der Rekurs zulässig. Das Verfahren richtet sich nach 
den §§ 20 und 21 der Gewerbeordnung und nach den Artikeln I1 und II des 
Gesetzes zur Ausführung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 
18. September 1869/2. Juni 1870. 
8 2. 
Die Ortspolizei= und die Gemeindebehörde im Sinne von § 1 Abs. 3 der 
Bundesratsverordnung ist der Gemeindevorstand. 
Weimar, den 16. August 1917. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 196.) Ministerialbekanntmachung über Einziehung von Tetanus-Serum. 
Das Tetanus-Serum mit der Kontrollnummer: 
71 — Einundsiebzig — aus dem Sächsischen Serumwerk in Dresden 
ist zur Einziehung bestimmt worden. 
Weimar, den 14. August 1917. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
  
Druck Welmarischer ——— H Welmar
	        
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