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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1917.
Nr. 53.
Inhalt: Ministerialverordnung über den Verkehr mit Obst aus der Ernte 1917. S. 195. — Ministerial-
verordnung über die Regelung der Butterpreise. S. 197. — Ministerialverordnung über. Ol-
früchte und daraus gewonnene Produkte. S. 198. —. Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-
Gesetzblatt. S. 198,
(Nr. 197.) Ministerialverordnung vom 18. August 1917 über den Verkehr mit Obst aus
der Ernte 1917.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Versorgungsregelung vom 25. Sep-
tember/4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 607, 728) bestimmen wir zur
Sicherstellung der Aufbringung der für die Marmeladeherstellung erforderlichen
Obstlieferungen und der Versorgung der Bevölkerung mit Obst:
1. Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren haben Bezirkssammelstellen für
Obst zu errichten, an die die Erzeuger das Obst, das sie nicht für die
eigene Wirtschaft gebrauchen oder unter Einhaltung der Vorschriften
dieser Verordnung zulässigerweise veräußern, abzuliefern haben.
Die Bezirkssammelstellen haben den Anweisungen der Landesstelle
für Gemüse und Obst in Weimar und des Ernährungsamts der
Thüringischen Staaten, insoweit ihm die Olbliegenheiten einer Ver-
mittlungsstelle für Obst übertragen sind, Folge zu leisten.
2. Die Bezirkssammelstellen haben das für die Marmeladeherstellung auf-
zubringende Obst nach Anweisung des Ernährungsamts der Thüringi-
schen Staaten aufzubringen und dem Verbrauch durch unmittelbaren
1917.
Ausgegeben in Weimar am 31. August 1917. 57