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Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren können den probeweisen Aus—
drusch von Getreide anordnen.
8. Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich
die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der zu ihrer
Ausführung ergehenden Bestimmungen verpflichtet sind, nicht oder wissent-
lich unrichtig oder unvollständig machen, oder die den getroffenen Anord-
nungen nicht nachkommen, werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft.
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die fahr-
lässig die Angaben nicht oder unrichtig oder unvollständig machen, werden
mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
Weimar, den 14. September 1917.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Kromayer.
(Nr. 222.) Ministerialbekanntmachung, betreffend den zweiten Nachtrag zur Deutschen Arznei-
taxe 1917.
Zu der durch Ministerialbekanntmachung vom 18. Dezember 1916 (Regierungs-
blatt S. 333) eingeführten Deutschen Arzneitaxe 1917 ist in der Weidmannschen
Buchhandlung in Berlin SW. 68, Zimmerstraße 94, der zweite Nachtrag er-
schienen. Er wird mit Wirkung vom 20. September 1917 ab in Kraft gesetzt.
Weimar, den 19. September 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 223.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 155 bis 159 des Reichs-Oesetzblattes.
Nr. 6020. Bekanntmachung über die Zulassung von Meßwerkzeugen für Flüssig-
keiten zur Eichung. Vom 5. August 1917.
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