258
Die Amtszeit von Mitgliedern des Gemeindevorstandes, die Ende 1917 oder
im Jahre 1918 ablaufen würde, wird bis Ende des Jahres 1918 verlängert.
Die Vorschriften unter II Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des zweiten Gesetzes
zur vorübergehenden Abänderung der Gemeindeordnung vom 16. November 1915
(Regierungsblatt S. 271) finden entsprechende Anwendung.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 5. Dezember 1917.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Unteutsch.
(Nr. 280.) Zweiter Nachtrag, vom 5. Dezember 1917, zum Bezirksausschußgesetz vom
30. März 1910.
Wir
Wilhelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder der Bezirksausschüsse (5 1 Abs. 1a -h
des Bezirksausschußgesetzes vom 30. März 1910) und ihrer Stellvertreter wird
weiter bis Ende des Jahres 1918 verlängert.
Die Bestimmungen II und III des Nachtrags vom 25. Mai 1916 zum
Bezirksausschußgesetz (Regierungsblatt S. 103) finden entsprechende Anwendung.