Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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8 10. 
Auf die Gewährung des Ruhegehaltes finden die 88 3 und 4 entsprechende 
Anwendung. 
8 20. 
Der Ruhegehalt hört auf, wenn der Ruhegehaltsberechtigte 
a) im Dienste der Landeskirche wieder angestellt wird; 
b) ohne Erlaubnis des Kirchenrates in den Dienst einer anderen Landes- 
kirche oder in den Dienst des Deutschen Reiches oder eines Deutschen 
Bundesstaates tritt; 
) aus der evangelischen Kirche austritt; 
d) zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt wird. 
8 21. 
Das Recht auf Ruhegehalt ruht, solange der Berechtigte ohne Genehmigung 
des Staatsministeriums seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches nimmt. 
III. 
Beiordnung eines Amtsgehilfen. 
8 22. 
Der Kirchenrat kann einem Geistlichen einen Amtsgehilfen beiordnen, wenn 
der Geistliche infolge eines Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen 
oder geistigen Kräfte nicht mehr imstande ist, seinem Amte vollständig vorzustehen, 
ohne jedoch zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig zu sein. 
8 23. 
Der Geistliche hat die Vergütung für den Amtsgehilfen und dessen Umzugs- 
kosten ganz oder teilweise nach Bestimmung des Kirchenrates zu übernehmen. 
Der hierfür aufzuwendende Betrag soll drei Viertel derjenigen Mindereinnahme 
nicht übersteigen, die eine alsbaldige Versetzung in den Ruhestand für ihn herbei- 
geführt haben würde. 
Der Entschließung des Kirchenrates über die dem Geistlichen hiernach auf- 
zuerlegende Verpflichtung soll Gehör des Geistlichen und nach Befinden auch der 
Versuch einer Vereinbarung zwischen ihm und dem Amtsgehilfen vorausgehen.
	        
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