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IV.
Schlußbestimmungen.
8 24.
Die Warte= und Ruhegehalte mit Ausnahme derjenigen des Oberhofpredigers
und des Hofpredigers in Weimar werden aus der Landeskirchenkasse gezahlt.
8 26.
Der Landeskirchenkasse stehen auch ferner die jährlichen Beiträge der Kirch-
kassen in Höhe von zwei Fünfteln vom Hundert des werbenden Kirchenvermögens
zu, die der Pensionsanstalt für die evangelischen Geistlichen des Großherzogtums
auf Grund des § 3 Nr. 2 des Kirchengesetzes vom 22. November 1901 zuflossen.
Über die Feststellung dieser Beiträge und die bei Veranschlagung des werben-
den Kirchenvermögens zu befolgenden Grundsätze bestimmt das Staatsministerium
im Einbenehmen mit dem Kirchenrat.
Wo in einer Kirchgemeinde Umlagen von einem halben Pfennig oder mehr
von der Mark steuerpflichtigen Einkommens erhoben werden, kann der durch den
ständigen Synodalausschuß verstärkte Kirchenrat von der Abgabe ganz oder teil-
weise befreien.
§ 26.
Dieses Gesetz tritt am 1. Jannar 1918 in Kraft. Auf die bereits im
Ruhestand befindlichen Geistlichen findet es keine Anwendung.
Mit demselben Zeitpunkte sind aufgehoben:
a) das Gesetz vom 5. September 1895, betreffend die Versetzung der
evangelischen Geistlichen in den Ruhestand und die Beiordnung eines
Amtspgehilfen,
b) das Kirchengesetz vom 22. November 1001, betreffend die Ruhegehalte
der evangelischen Geistlichen und die Pensionsanstalt für dieselben,
Ic) der Nachtrag zu diesem Gesetz vom 19. Juni 1907.
Das Kirchengesetz vom 15. Januar 1879, die Berechnung des Dienstalters
der evangelischen Geistlichen betreffend, bleibt in Geltung, soweit es die Berech-
nung des Dienstalters bei Zuteilung der Alterszulagen orduet.