28 Siebenundzwanzigstes Kapitel 19. Febr. 1881
Ursachen der mangelhaften praktischen Beteiligung jener Körperschaft
an unsrer Politik zählen dürfen. In der kurzen Zeit, die demzu—
folge dem Hause noch geblieben ist, hat es den Staatshaushalt und
das Zuständigkeitsgesetz noch zu bewältigen. Daran aber, daß es
überhaupt bis auf die letzten beiden Wochen der Session neben den
vielen und meist sehr lebhaften Debatten des andern Hauses un—
thätig bleiben mußte, ist unsrer Ansicht nach das Herrenhaus selbst
nicht schuld; mindestens dürfen wir die Quelle dieses Übelstandes
nicht in ihm allein suchen. Allerdings fällt dabei ein gewisser
Mangel an Interesse für staatliche Angelegenheiten, der bei einem
großen Teil unsrer Lords zu beobachten ist, erheblich ins Gewicht.
Die Hauptschuld trägt jedoch unsers Erachtens die Staatsregierung,
und zwar deshalb, weil sie nicht nur die finanziellen Vorlagen,
sondern gleichzeitig auch alle wichtigen und Interesse erweckenden
andern Vorschläge und Entwürfe zuerst an das Abgeordnetenhaus
bringt. Jenes ist durch die Verfassung geboten, dieses nicht.
„Wir wissen, um ein Beispiel für das Gesagte anzuführen,
nicht lund können auch nicht erraten], aus welchen Rüchksichten sich
die Regierung bewogen gesehen hat, sämtliche Organisationsgesetze,
sowohl die, die für die ganze Monarchie, als auch die, die für
einzelne Provinzen bestimmt waren, regelmäßig und ausschließlich
zunächst dem Abgeordnetenhause vorzulegen, welches dieselben ent—
weder in seinen Kommissionen liegen oder sie wenigstens nicht vor
der Schlußwoche der Session dem Herrenhaus zukommen ließ.
Manchen Leuten kann dabei eine Variation des bekannten Schiller—
schen Pentameters einfallen, die ungefähr lauten würde: Wenn das
Laster satt ist, setzt sich die Tugend zu Tische. Mit andern Worten:
Der bescheidne Teil wird seiner Bescheidenheit gemäß hintangesetzt
und übel behandelt. Sollen wir uns die Sache damit erklären,
daß wir sagen: Vor dem Abgeordnetenhause fürchtet sich die Re—
gierung, vor dem Herrenhause nicht?
„Wir sind der Meinung, daß diese Politik weder recht würdig
noch recht praktisch ist. Ja, man kann dieses Verfahren kaum als
Politik bezeichnen; denn mit diesem Ausdruck pflegen wir doch in der
Regel den Begriff einer Thätigkeit zu benennen, die weiter schaut als
auf leichte und bequeme Befriedigung einzelner Bedürfnisse der Ver—
waltung. Wir können uns der Befürchtung nicht erwehren, daß