261 aus der Fabrik vormals E. Schering in Berlin,
120 bis 130 einschließlich aus dem Sächsischen Serumwerk in Dresden
sind, soweit sie nicht bereits früher wegen Abschwächung pp. eingezogen sind, vom
1. Januar 1917 ab wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Einziehung
bestimmt.
Ferner sind die Tetanus-Sera mit den Kontrollnummern:
287 bis 293 einschließlich aus den Höchster Farbwerken und
102 bis 104 einschließlich aus den Behringwerken in Marburg
wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer vom 1. Januar 1917 ab ebenfalls
zur Einziehung bestimmt.
Das Tetanus-Serum mit der Kontrollnummer 101 aus den Behringwerken
in Marburg ist ein Trockenserum und unterliegt daher nicht der Einziehung.
Weimar, den 2. Januar 1917.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
(Nr. 3.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 1 des Reichs-Gesetzblattes.
Nr. 5642. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen
vom 10. und 27. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak.
Vom 30. Dezember 1916.
„ 5643. Bekanntmachung, betreffend den Internationalen Verband zum Schutze
des gewerblichen Eigentums. Vom 30. Dezember 1916.
(Nr. 4.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 1 und 2 des Zentralblattes für das Deutsche Reich.
S. 1. Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und
Steuerstellen.
„ 2. Zuständigkeit für die Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer und der
Kriegssteuer.
„ 6. Verzeichnis der Annahmestellen für Schuldverschreibungen oder Schatz-
anweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs.
„ 11. Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Druck Welmartscher Ve#ag G. m. v. D in Wermar.