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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1917.
NNr. 2.
Inhalt: Landesberrlicher Gnabenerlaß vom 27. Fanuar 1917. S. 5. — Ministerialverordnung zur
Ausfübrung der Bekanntmachung vom 283. Dezember 1916 über den Werkehr mit getragenen
Kleidungs- und ##schestücken und mit getragenen Schuhwaren. S. 6. — Ministerialverork-
nung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 16. Dezember 1916 über die An-
meldung von Auslan sforderungen. S. 7. — Ministerialverordnung zur Ausführung der
Bekanntmachung vom 25. Dezember 1916 über den Perkehr mit getragenen Kleidungs= und
Wäschestücken und getragenen Schuhwaren. S. 7. — Ministerialverordnung über Schlach-
tungen. S. 8. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs. Gesetzblatt. S. 8.
(Nr. 5.) Landesherrlicher Gnadenerlaß vom 27. Januar 1917.
Wir
Wildelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
wollen in Gnaden genehmigen, daß im Strafregister und in den polizeilichen Listen
alle noch nicht gelöschten Vermerke über die bis zum 27. Januar 1907 (einschließ—
lich) von Unseren Gerichten und Verwaltungsbehörden verhängten Strafen gelöscht
werden, wenn
1. der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat als Gefängnis bis zu
einem Jahr einschließlich, oder Festungshaft bis zu einem Jahr ein-
1917.
Ausgegeben in Weimar am 8. Februar 1017. 2