Full text : Das Königreich Württemberg.Zweiter Band_2. (3)

Die  Staatsbehörden.  157

und  der  Malerei  auszubilden.  Gelegenheit  zu  Erlernung  der  Kupferstecherkunst  ist
gleichfalls  gegeben.  Außerdem  finden  sowohl  Angehörige  der  Kunstgewerbe,  als  auch
solche,  welche  sich  zu  Lehrern  des  höheren  Zeichenunterrichts  bestimmen  möchten,  an
der  Kunstschule  geeignete  Ausbildung.

B.  Die  Kunstsammlungen  (Statut  vom  16.  Mai  1867):

a.  die  an  Abgüssen  sehr  reiche  Sammlung  von  Antiken  und  Werken  der
modernen  Plastik  von  Thorwaldsen,  Dannecker,  Canova,  Rauch,  Schwanthaler  2c.;

b.  die  Gemäldesammlung,  bestehend  aus  Werken  älterer  und  neuerer  Zeit,
und  im  Jahr  1852  durch  die  von  König  Wilhelm  geschenkte  Gallerie  Barbini  Breganze
  ansehnlich  erweitert;

e.  die  Sammlungen  von  Kupferstichen,  Kupferwerken,  Steindrucken,  Handzeichnungen
  und  Photographien.

Die  Sammlungen  sind  theils  dem  Unterricht  und  dem  Studium,  theils  der
Anschauung  des  Publikums  gewidmet  und  deshalb  zu  bestimmten  Zeiten  geöffnet.
Anschaffungsfonds  der  Gemäldegallerie  17143  M,  der  plastischen  Sammlung
2057  4,  der  Kupferstichsammlung  5  143  MA,  Gesammt-Etat  für  Kunstschule
und  Sammlungen:  Ausgaben  97  366  M,  Einnahmen  2900  MA,  Nettoausgabe
94  466  4.

10)  Das  Konservatorium  der  vaterländischen  Kunst=  und  Alterthumsdenkmale
  mit  der  Aufgabe,  zunächst  eine  genaue  Kenntnis  aller  Denkmale
des  Landes,  die  öffentlich  sichtbar  und  zugänglich  sind  und  durch  ihren  Kunstwerth
oder  auch  durch  geschichtliche  Erinnerungen  Bedeutung  haben,  zu  sammeln  oder  bei
deren  Eigenthümern  dahin  zu  wirken,  daß  sie  solche  im  würdigen  Stand  und  in
ihrem  eigenthümlichen  Charakter  erhalten.  Solche  Denkmale  können  Bauwerke  oder
Werke  der  Bildhauerei,  Malerei  oder  des  Kunstgewerbes  sein.  Dem  Konservator  ist
zur  Berathung  hauptsächlich  in  Restaurationssachen  eine  Kommission  von  Sachverständigen
  beigegeben,  deren  Thätigkeit  auch  auf  die  im  Besitz  des  Staats  befindlichen
Gegenstände  der  Kunst  und  des  Alterthums  sich  zu  erstrecken  hat  (Bekanntmachung
vom  10.  März  1858  und  20.  April  1881);  Etatsatz  2  700  -C.

11)  Die  Staatssammlung  vaterländischer  Kunst=  und  Alterthumsdenkmale
  (seit  1.  Juli  1862)  —  mit  der  Aufgabe,  solche  Denkmale,  die
in  geschichtlicher  und  namentlich  kulturgeschichtlicher  Beziehung  ein  Interesse  darbieten,
theils  durch  Erwerbung  zu  sammeln,  theils,  soweit  es  ohne  Ankauf  thunlich,  durch
Vereinigung  vor  Untergang,  Zersplitterung  oder  Verschleppung  zu  sichern  und  zugleich
  durch  öffentliche  Ausstellung  zur  Kenntnis  und  Anschauung  des  Publikums  zu
bringen.  Die  Sammlung  begreift  zunächst  Kunst=  und  Alterthumsdenkmale  aus  dem
engeren  Vaterlande;  —  Denkmale  aus  dem  weiteren  Umkreise  nur  des  Zusammenhangs
  wegen.  Sie  umfaßt  ferner  ebenso  Reste  aus  der  keltisch-germanischen  und  der
römischen  Periode,  wie  Denkmale  des  Mittelalters  und  Gegenstände  aus  den  letztvergangenen
  Jahrhunderten.  Auch  Erzeugnisse  der  Kunstgewerbe  sind  aufgenommen.
Von  Werken  der  Kunst  i.  e.  S.  kommen  in  Betracht:  Werke  der  Architektur,  der
Skulptur  (in  Holz,  Stein,  Erz),  der  Malerei,  Handzeichnungen  und  Bilddrucke.  An
Erzeugnissen  der  Kunstindustrie  gehören  hieher  Geräthe  jeder  Art  und  jeden  Stoffs,
Gewänder,  Schmucksachen,  Wappen,  Waffen  u.  drgl.  Soweit  das  Original  nicht  zu
gewinnen  ist,  werden  auch  Abgüsse,  Abbildungen  u.  s.  w.  der  Sammlung  einverleibt.
So  bildet  die  Sammlung,  deren  Benützung  und  Besuch  möglichst  erleichtert  ist,  zugleich
  ein  historisches  Gewerbemuseum,  das  der  heutigen  Industrie  Muster  aus  den
verschiedensten  Zeiträumen  zu  bieten  vermag.  Auch  hier  steht  dem  Vorstand  eine
Kommission  berathend  zur  Seite,  von  welcher  ein  Verwaltungsausschuß  abgezweigt