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Gemeindevorstand, und im übrigen der Verwaltungsbezirk, vertreten
durch den Bezirksdirektor,
e) im V. Verwaltungsbezirk die Gemeinden Neustadt, Weida, Auma je für
ihren Gemeindebezirk, vertreten durch den Gemeindevorstand, im übrigen
der Verwaltungsbezirk, vertreten durch den Bezirksdirektor.
Weimar, den 12. Januar 1917.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Hepartement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 7.) Ministerialverordnung vom 13. Januar 1917 zur Ausführung der Bundesratsverord-
nung vom 16. Dezember 1916 über die Anmeldung von Auslandsforderungen.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung über die Anmeldung von Auslands-
forderungen vom 16. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1400) wird bestimmt:
Forderungen gegen Schuldner im feindlichen Auslande sind nach Maßgabe
der vom Reichskanzler zu erlassenden Vorschriften für den Bereich des Großherzog=
tums bei der Handelskammer für das Großherzogtum Sachsen in Weimar an-
zumelden.
Weimar, den 13. Januar 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Junern.
Anteutsch.
(Nr. 8.) Ministerialverordnung vom 15. Januar 1917 zur Ausführung der Bekanntmachung
vom 23. Dezember 1916 über den Verkehr mit getragenen Kleidungs- und
Wäschestücken und getragenen Schuhwaren.
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über
den Verkehr mit getragenen Kleidungs= und Wäschestücken und getragenen Schuh-
waren vom 23. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1427) wird bestimmt:
Der Verwaltungsbezirk, der bereits durch Ministerialverordnung vom 20. Juni
1916 (Regierungsblatt S. 124) als Kommunalverband bezeichnet ist, ist auch als
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