Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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Gemeindevorstand, und im übrigen der Verwaltungsbezirk, vertreten 
durch den Bezirksdirektor, 
e) im V. Verwaltungsbezirk die Gemeinden Neustadt, Weida, Auma je für 
ihren Gemeindebezirk, vertreten durch den Gemeindevorstand, im übrigen 
der Verwaltungsbezirk, vertreten durch den Bezirksdirektor. 
Weimar, den 12. Januar 1917. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Hepartement des Innern. 
Anteutsch. 
(Nr. 7.) Ministerialverordnung vom 13. Januar 1917 zur Ausführung der Bundesratsverord- 
nung vom 16. Dezember 1916 über die Anmeldung von Auslandsforderungen. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung über die Anmeldung von Auslands- 
forderungen vom 16. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1400) wird bestimmt: 
Forderungen gegen Schuldner im feindlichen Auslande sind nach Maßgabe 
der vom Reichskanzler zu erlassenden Vorschriften für den Bereich des Großherzog= 
tums bei der Handelskammer für das Großherzogtum Sachsen in Weimar an- 
zumelden. 
Weimar, den 13. Januar 1917. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Junern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 8.) Ministerialverordnung vom 15. Januar 1917 zur Ausführung der Bekanntmachung 
vom 23. Dezember 1916 über den Verkehr mit getragenen Kleidungs- und 
Wäschestücken und getragenen Schuhwaren. 
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über 
den Verkehr mit getragenen Kleidungs= und Wäschestücken und getragenen Schuh- 
waren vom 23. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1427) wird bestimmt: 
Der Verwaltungsbezirk, der bereits durch Ministerialverordnung vom 20. Juni 
1916 (Regierungsblatt S. 124) als Kommunalverband bezeichnet ist, ist auch als 
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