Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

8 
Kommunalverband im Sinne der eingangs genannten Bekanntmachung vom 
23. Dezember 1916 anzusehen. 
Weimar, den 15. Januar 1917. 
Eroßherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Junern. 
Unteutsch. 
(Nr. 9.) Ministerialverordnung vom 24. Januar 1917 über Schlachtungen. 
In Anschluß an die Ministerialverordnung vom 5. Dezember 1916 (Regierungs- 
blatt S. 304) bestimmen wir zu Ziffer 113 
Absatz 1 und 2 des § 1 der Ministerialverordnung vom 29. Februar 1916 
über Schlachtverbote (Regierungsblatt S. 34) erhalten folgende Fassung: 
Rindvieh im Gewicht von weniger als 300 kg darf weder geschlachtet noch 
zum Schlachten verkauft werden. 
Für Kälber gilt das Schlachtverbot für Rindwvieh nicht. 
Weimar, den 24. Januar 1917. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
.. — 
(Nr. 10.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 2 des Meichs-Gesetzblattes. 
Nr. 5644. Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Per- 
sonen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 4. Januar 1917. 
„„ 5645. Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts 
für Elsaß-Lothringen. Vom 4. Januar 1917. 
„ 5646. Bekanntmachung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, 
Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen. Vom 4. Januar 1917. 
„ 5647. Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verord- 
« nung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlen= 
bewehrungen und Lederersatzstoffen vom 4. Januar 1917 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 7). Vom 4. Januar 1917. 
  
am##h n#n##na
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.